Straffreie Ehrverletzung
Das Bundesgericht hebt die Verurteilung eines Beschuldigten wegen übler Nachrede auf (6S.310/2005 vom 30.03.2006). Der Beschuldigte hatte anlässlich einer Gerichtsverhandlung folgendes über seinen Prozessgegner gesagt:
„Wenn das EJPD im Staatsschutzbericht den Kläger zu Terroristen und Extremisten zählt und erklärt, das Bundesgericht habe den Kläger wegen Verstosses gegen das Rassismusgesetz verurteilt, dürfen wir in guten Treuen annehmen, dass der Kläger Kontakte zur Revisionisten- und Naziszene hatte.“
Die entsprechende Stelle im Staatsschutzbericht 2000 des EJPD lautet wie folgt:
„Die Verurteilung von Y.________ zeigt, dass sich neben der aktuell verschärften Entwicklung im rechtsextremen Bereich auch anderes extremistisches Gedankengut öffentlich artikuliert. Dabei werden die bisher klaren politischen Links-Rechts-Fronten verwischt. Der Verein gegen Tierfabriken und sein Präsident vertreten ideologisch die gleichen Themenkreise wie die Gruppen der militanten Tierschützer und Globalisierungsgegner, ohne dass bisher direkte Beziehungen zu diesen Organisationen bekannt geworden wären.“
Das Bundesgericht kam nun entgegen der Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer könne sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen.
Die vorinstanzliche Argumentation lässt ausser Acht, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung nicht gesagt hat, der Beschwerdegegner zähle zu den Terroristen und Extremisten, sondern nur, das EJPD reihe ihn in diese Kategorie ein. Und diese Feststellung ist nun offensichtlich zutreffend (E. 5).