Strafzumessungs-Berufung
Eine Berufung auf die Strafzumessung zu beschränken, ist in der Regel keine gute Idee, jedenfalls nach der jetzt präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 6B_687/2024 vom 17.09.2025, Publikation in der AS vorgesehen):
Die dargestellte Rechtsprechung ist zu präzisieren. Richtig ist, dass der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt für das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres verbindlich ist, weil dieses grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 und StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1). Allerdings verzichtet der Berufungskläger auf eine umfassende Prüfung bzw. schränkt er die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts auch in sachverhaltlicher Hinsicht ein, wenn er nur die Strafzumessung anficht. Vom der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt kann diesfalls im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt abgewichen werden.
Durch den nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird ein bestimmter Lebenssachverhalt fixiert und – unter Ausnahme von Art. 404 Abs. 2 StPO – verbindlich als strafbar beurteilt. Dadurch werden die äusseren Grenzen des im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung noch zur Disposition stehenden Sachverhalts festgelegt. Als Folge kann sich eine auf die Strafzumessung beschränkte Berufung nicht gegen die den Schuldspruch tragenden Sachverhaltselemente wenden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, einzelne von der ersten Instanz als strafbar beurteilte Lebenssachverhalte hätten sich nicht ereignet, denn dies stünde im Widerspruch zum nicht angefochtenen Schuldpunkt. Das Berufungsgericht kann nur von anderen Tatumständen ausgehen, sofern es sich weiterhin um denselben Lebenssachverhalt handelt und kein neuer begründet wird (vgl. zum Begriff des „Lebenssachverhalts“: BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 148 IV 124 E. 2.6.6; 144 IV 362 E. 1.3.2; Urteile 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.1; 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2) [E. 3.3].
Ok. Verstehe ich schon, aber auch nicht.
Beispiel: Erstinstanz sagt, es sind 300 Gramm. Mit Berufung soll gerügt werden, dass es nur 150 Gramm sind. Beides resultiert im gleichen Schuldspruch (qual. WH BM), der grundsätzlich richtig ist und nicht angefochten werden muss.
Die Menge ist nun für die Sanktion von Bedeutung. Nun: Wie soll man dies anfechten können, wenn der „Lebenssachverhalt“ durch den erstinstanzlichen Schuldspruch fixiert ist? Muss man nun auch extra noch zusätzlich den Schuldspruch anfechten, obwohl dieser grundsätzlich richtig ist und die Berufung deswegen sowieso abgewiesen wird?
Ich bitte um Erleuchtung.
@Anonym: Geht nur über die vollumfängliche Berufung.