Trotz Sicherheitsleistung 17 Monate untätig
Wenn eine Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung 17 Monate lang liegen lässt (bis auf die Einholung der Sicherheitsleistung natürlich), kann sich einer Rüge nicht dadurch entziehen, dass sie unmittelbar nach Eingang einer Beschwerde beim Bundesgericht doch noch entscheidet. Das Beschleunigungsgebot bleibt verletzt und wird vom Bundesgericht im Dispositiv festgehalten (BGer 7B_1061/2024 vom 13.04.2025):
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 hat die Vorinstanz über die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft entschieden (act. 14). Ihren Feststellungen zum Prozesssachverhalt kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführer nach Eingang ihrer Beschwerde vom 17. April 2023 fristgerecht eine Sicherheitsleistung bezahlten und die Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerdegegner in der Folge zur Stellungnahme aufgefordert wurden, sich jedoch nicht vernehmen liessen. Nach diesen anfänglichen Instruktionen scheint die Vorinstanz bis zum Erlass ihres Beschlusses nichts mehr unternommen zu haben, Gegenteiliges behauptet sie jedenfalls auch vor Bundesgericht nicht. Sie blieb im bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren betreffend eine Nichtanhandnahme somit rund 17 Monate untätig, obwohl die zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen nicht von besonderer Komplexität sind. Dies scheint vorliegend besonders stossend, weil die zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungsdelikte, wie von den Beschwerdeführern zutreffend eingewendet, gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB nach vier Jahren verjähren. Die Beschwerdeführer haben daher ein berechtigtes Interesse an einer hinreichend beförderlichen Behandlung ihrer Beschwerde. Dieses hat die Vorinstanz nicht gewahrt und damit das Beschleunigungsgebot verletzt (E. 2.2).
In der Sache bleibt es aber bei der Nichtanhandnahme.
Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung wurde gutgeheissen (E1.3).
@Nörgler: Deshalb sind Nörgler wertvoll. Danke für den Hinweis.
Das sind Zustände im Kanton Zürich: 17 Monate des Müssiggangs am obersten Gericht und eine STA die haltlos Fälle nicht an die Hand nimmt.
@Besorgter Leser: Diese Kammer ist allerdings auch ziemlich gut ausgelastet.
Und was macht die Vorinstanz, nachdem ihr angezeigt wurde, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim BGer anhängig gemacht wurde? Schnell noch entscheiden, damit die Beschwerdeführer wegen Gegenstandslosigkeit zumindest auf der Hälfte der Gerichtskosten sitzen bleiben…
Ja, diese Milieugrössen nutzen das Gesetz schamlos aus. Genau dasselbe hat (Schaffhauser) Staatsschreiber Dr. Stefan Bilger in einem Verfahren (NR. 60/2023/46) vor dem Obergericht Schaffhausen getan, das er im Kern (gegen einen Laien!…) verloren hatte. Auch er wurde erst tätig, nachdem die Beschwerde eingereicht worden war, und beendete das Verfahren ohne den vorgesehenen Schriftenwechsel, also ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Ich frage mich, ob es möglich wäre, die Zustellung beziehungsweise die Zustellfiktion zu umgehen, indem man der Vorinstanz – nach Erhebung einer Rüge und Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde – mitteilt, dass man für die nächsten 30 Tage abwesend sei und deshalb keine amtlichen Schreiben entgegennehmen könne?
Theoretisch muss eine Amtshandlung a) sinnvoll bzw. zweckdienlich sein (E-Mails hin und her zu senden zählt nicht als Amtshandlung) und b) nach aussen sichtbar erfolgen.
Unabhängig von der Zweckdienlichkeit stellt sich die Frage, ob eine nach aussen sichtbare Amtshandlung überhaupt möglich ist, wenn die betroffene Person gar keine Kenntnis vom betreffenden Schreiben erlangen kann – etwa aufgrund einer angekündigten Abwesenheit, wodurch die Zustellfiktion nicht greifen würde?
Glücklicherweise wurden mir in meinem Fall keine Gerichtskosten aufgrund Gegenstandslosigkeit auferlegt.
Die Stellungnahme meiner Wenigkeit zur Gegenstandslosigkeit der Rechtsverzögerung aufgrund „Amtshandlung bei (Rechtsverzögerungs-)Verfahrenseröffnung“:
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Eine Beschwerde nach über 150 Tagen Untätigkeit ist in Anbetracht der Rechtsprechung keineswegs verfrüht; Dass die Zeitspanne der Untätigkeit als grösser empfunden wurde als sie tatsächlich war (wobei auch die tatsächliche Zeitspanne von der Stellungnahme des Arbeitsamts bis zum Erlass des Beschlusses beträchtlich ist), ist dem Versäumnis, dem Beschwerdeführer seine gesetzlich vorgesehenen Rechte wie das Replikrecht zu gewähren, des Beschwerdegegners geschuldet. Herr Bilger, der dabei gleich sein eigenes Werk zitiert [Anm. Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege], das er u.a. mit Frau Bollinger, die vermutlich diese Beschwerde beurteilen wird, Herrn Herrmann und Herrn Meyer (ihres Zeichens ebenfalls Richter am Obergericht) zusammen verfasst hat, mag also mit der Angabe, die Kosten seien so zu verteilen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird, durchaus Recht haben, findet sich doch die genau gleiche Lehrmeinung in mehr oder weniger jedem anderen Buch, das sich damit beschäftigt, jedoch ist die Einschätzung seiner eigenen Rolle bzw. der des Regierungsrates, der das rechtliche Gehör ignoriert und falsche Aussagen bzgl. Zustellungen von Schreiben trifft, unvollständige Akteneinsichten gewährt, auf Rügen nicht antwortet, einen nicht vorhanden Umfang der Akten vorgibt und dabei der Meinung ist, derjenige, der nach über 150 Tagen augenscheinlicher Untätigkeit ohne Antwort auf 2 Vorwarnungen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreicht, solle aufgrund der geringen Prozessaussichten vor Gegenstandslosigkeit, welche erst erfüllt wurde, nachdem die Rechtverzögerung bereits beschwerte wurde, die Kosten tragen, darin mehr als fragwürdig und nicht begründbar, weswegen die Kosten dem Kanton bzw. dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Zudem wurde die Stellungnahme vom Regierungsrat nicht rechtsgenüglich unterschrieben.
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Zu meiner Verteidigung muss ich sagen, dass das 2023 geschrieben wurde – Mittlerweile habe ich auch (hoffentlich) dazu gelernt 😉