„Turbo Play“ oder der Name des Spiels
Das Bundesgericht weist in einem aktuellen Entscheid (BGer 6B_469/2025 vom 05.11.2025) darauf hin, dass die Strafbehörden nach geltendem Recht „befugt“ sind, „die Qualifikation der betroffenen Spiele selbst und ohne vorgängiges Verwaltungsverfahren vorzunehmen (BBl 2015 8503 f.; vgl. Urteil 6B_489/2024 vom 7. August 2025 E. 1.1.4; MORITZ VISCHER, Neues Geldspielgesetz – Erste Erfahrungen aus der Strafrechtspraxis, forumpoenale 3/2021, S. 213 ff.) [E. 2.2.3]. Dabei dürfen sie gemäss Bundesgericht auf den blossen Namen des Spiels abstellen:
An die Überprüfung, ob es sich bei gleichnamigen Spielen um bereits von Qualifikationsverfügungen erfasste Spiele handelt, können keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. So ist auch für die Allgemeinheit lediglich der Name der Spiele aus der publizierten Qualifikationsverfügung ersichtlich. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie primär die Namen der Spiele und deren Icons mit denjenigen vergleicht, welche den Qualifikationsverfügungen zugrunde lagen und sie – auch angesichts der Vielzahl der übereinstimmenden Spiele – zum Schluss kommt, es handle sich um dieselben Spiele. Dass sie hierzu auf den Vergleichsbericht der ESBK abstellt, ist nicht zu beanstanden (E. 1.4.).
„Keine allzu hohen Anforderungen“ heisst immer dasselbe, nämlich dass es letztlich gar keine braucht. Es reicht die Annahme der Strafverfolger, die sich auch bloss aus dem Namen des Spiels und des Icons ergeben kann. Als wenig überzeugend erweist sich auch das Argument, dass für die Allgemeinheit ja auch bloss der Name des Spiels aus der publizierten Qualifikationsverfügung ersichtlich sei. Aber so geht heute Strafrecht.