„Turbo Play“ oder der Name des Spiels
Das Bundesgericht weist in einem aktuellen Entscheid (BGer 6B_469/2025 vom 05.11.2025) darauf hin, dass die Strafbehörden nach geltendem Recht „befugt“ sind, „die Qualifikation der betroffenen Spiele selbst und ohne vorgängiges Verwaltungsverfahren vorzunehmen (BBl 2015 8503 f.; vgl. Urteil 6B_489/2024 vom 7. August 2025 E. 1.1.4; MORITZ VISCHER, Neues Geldspielgesetz – Erste Erfahrungen aus der Strafrechtspraxis, forumpoenale 3/2021, S. 213 ff.) [E. 2.2.3]. Dabei dürfen sie gemäss Bundesgericht auf den blossen Namen des Spiels abstellen:
An die Überprüfung, ob es sich bei gleichnamigen Spielen um bereits von Qualifikationsverfügungen erfasste Spiele handelt, können keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. So ist auch für die Allgemeinheit lediglich der Name der Spiele aus der publizierten Qualifikationsverfügung ersichtlich. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie primär die Namen der Spiele und deren Icons mit denjenigen vergleicht, welche den Qualifikationsverfügungen zugrunde lagen und sie – auch angesichts der Vielzahl der übereinstimmenden Spiele – zum Schluss kommt, es handle sich um dieselben Spiele. Dass sie hierzu auf den Vergleichsbericht der ESBK abstellt, ist nicht zu beanstanden (E. 1.4.).
„Keine allzu hohen Anforderungen“ heisst immer dasselbe, nämlich dass es letztlich gar keine braucht. Es reicht die Annahme der Strafverfolger, die sich auch bloss aus dem Namen des Spiels und des Icons ergeben kann. Als wenig überzeugend erweist sich auch das Argument, dass für die Allgemeinheit ja auch bloss der Name des Spiels aus der publizierten Qualifikationsverfügung ersichtlich sei. Aber so geht heute Strafrecht.
Das Urteil kann nur falsch sein und zeigt einzig, dass das Bundesgericht nicht wieder in die altrechtliche Problematik der Qualifikation rutschen will. Glücksspiele unter dem alten Recht sind sicher Geldspiele nach dem neuen Recht. Aber sie sind nicht automatisch Spielbankenspiele. Was ein Spielbankenspiel ist, ist nicht wirklich klar und insbesondere für diejenige Person, die es spielt oder anbietet völlig unklar. Die Definition in der Verordnung zum BGS in Art. 3 (An demselben Spielbankenspiel können gleichzeitig höchstens 1000 Spielerinnen und Spieler teilnehmen. Diese maximale Teilnehmerzahl gilt nicht für Jackpots.) mag eine Definition sein. Aber wer weiss oder kann wissen, wie viele Leute an diesem Spiel teilnehmen? Es führt nichts an einer erneuten Qualifikation als Spielbankenspiel vorbei, was die ESBK im Übrigen kurz nach Inkrafttreten des BGS auch wieder öffentlich im Bundesblatt gemacht hat. Es wurden dutzende Qualifikationsverfügungen für Spielbankenspiele erlassen.
Wenn ein Spiel nicht als Spielbankenspiel qualifiziert wurde, dann ist es nicht wie altrechtlich ein Geschicklichkeitsspiel, sondern bleibt einfach ein illegales Geldspiel. Die Strafbarkeit fällt dann nicht unter Art. 130 sondern unter Art. 131 BGS. Das ist wichtig. Denn nach Art. 130 wird nur bestraft, wer Grossspiele oder Spielbankenspiele illegal anbietet oder technische Mittel dazu zur Verfügung stellt. alles andere fällt unter Art. 131 BGS.
Was auch falsch ist, ist die Annahme, dass ein altrechtliches Glücksspiel ein neurechtliches Spielbankenspiel darstellt. Ein Glücksspiel war vom überwiegenden Zufall abhängig. Ein Spielbankenspiel wird über die Anzahl der möglichen Teilnehmer definiert. Die zwei Kategorien gleichsetzen zu wollen, ist absurd.
Der Entscheid vom Bundesgericht ist wirklich wirklich falsch, methodisch und rechtlich. Entweder hat der Anwalt es nicht verstanden (was man aufgrund der Vertretung des Beschwerdeführers ausschliessen kann) oder das Bundesgericht hat es nicht begriffen oder will es nicht begreifen. Das Legalitätsprinzip wird nicht dadurch ausgehebelt, dass man eine neue Definition schafft, die niemand versteht. Auch die neue Definition des Spielbankenspiels hängt von Faktoren ab, die der Anbieter im Voraus nicht wissen kann. Es führt nichts an einer vorgängigen Qualifikation durch die ESBK vorbei (so wie es bereits gemacht wurde) und sonst ist es halt einfach ein illegales Geldspiel und eine Übertretung.
Schade. Das Bundesgericht hat sich eine Chance vergeben, Klarheit zu schaffen. Das wird nicht lange dauern, bis es sich mit dieser Problematik wieder auseinandersetzen muss. Und der Entscheid steht völlig quer zur früheren Rechtsprechung. Es darf halt einfach nicht anders sein.