Überlassen?

In einem neuen Grundsatzentscheid entscheidet sich das Bundesgericht – eigentlich wie fast immer – für die möglichst strenge Anwendung einer Strafbestimmung gegen die beschuldigte Person (BGE 6B_819/2023 vom 05.09.2025, Publikation in der AS vorgesehen).

In der Sache geht es um die Auslegung von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. Nach dieser Nebenstrafbestimmung wird bestraft, wer

ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.

Hier wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, einen (befristeten und inzwischen abgelaufenen) ausländischen Führerausweis nicht hinreichend kontrolliert zu haben. Das musste natürlich bestraft werden, und zwar nicht nur beim Führer, sondern auch bei seinem Arbeitgeber.

Mich stört übrigens bereits die viel zu weite Formulierung der Strafbestimmung. Wenn man etwas bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, muss man eigentlich alles wissen. Nichtwissen schützt hier vor Strafe wirklich nicht.

ChatGPT hat mir folgenden Praxis-Takeaway für Arbeitgeber vorgeschlagen:

  • Bei erstmaliger Fahrzeugüberlassung Dokument sichten und Ablauf/Restriktionen erfassen.
  • Reminder setzen und Erneuerung einfordern, wenn ein Ablaufdatum besteht.
  • Laufende Routinekontrollen ohne konkreten Anlass sind in KMU nicht nötig – es sei denn, frühere Hinweise (z.B. Ablaufdatum) machen sie geboten.

Wer eine maschinelle Zusammenfassung des Entscheids in deutscher Sprache sucht, findet sie hier (https://www.bger-update.ch/ von jonasachermann@mac.com). Herzlichen Dank dafür.