Unanfechtbarer Schuldspruch

Ein Schuldspruch ist als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG nicht anfechtbar, wenn die Sanktion in einem separaten Entscheid festgesetzt wird. Dies ist einem neuen, die bisherige Rechtsprechung bestätigenden Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen (BGer 6B_291/2009 vom 25.06.2009):

Die Vorinstanz hat in Gutheissung einer Berufung erkannt, die Beschwerdeführerin werde der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig gesprochen, die gegen sie anzuordnende Sanktion werde mit separatem Urteil festgesetzt, und es werde ein Sachverständigengutachten angeordnet, welches darüber Aufschluss zu geben habe, ob die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Tat eingeschränkt gewesen sei (Ziff. 1 – 3). Der angefochtene Entscheid ist somit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da er das Verfahren nicht abschliesst. Darin wird zwar der Schuldpunkt beurteilt. Der Strafpunkt wird indessen Gegenstand eines separaten Urteils sein, weshalb der Entscheid vom 10. März 2009 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch keinen anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG darstellt (BGE 133 IV 137; Urteile 6B_71/2007 vom 31. Mai 2007, E. 2, und 6B_454/2007 vom 9. November 2007, E. 1.2). Auf die Beschwerde betreffend den Schuldpunkt ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (E. 2).