Ungeahnte Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots

Im Kanton Zürich wurde ein Beschuldigter u.a. dazu verurteilt, der Geschädigten den Schaden samt Zinsen zu ersetzen. In solchen Konstellationen kann der Geschädigte in Zeiten mit tiefen Zinsen ein erhebliches Interesse an einer möglichst langen Verfahrensdauer haben, denn der gesetzliche Verzugszins von 5% liegt um ein Vielfaches über den marktüblichen Zinsen. Das darf gemäss Bundesgericht aber nicht zu Lasten des Verurteilten und Schadenersatzpflichtigen gehen (BGer 6B_1256/2018 vom 28.10.2019).

Das Bundesgericht sagt auch dem Grundsatz nach, wie die Gerichte damit umzugehen haben: der Verurteilte bleibt zinspflichtig, wird aber vom Staat entschädigt:

Hinsichtlich des der Privatklägerin zugesprochenen Schadenersatzes von Fr. 1’098’500.– zuzüglich Zins von 5% seit 9. August 2010 (betreffend Barbezüge ab dem Konto N.) macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung des Zinsenlaufs zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in der Strafuntersuchung erkannt und deswegen die Freiheitsstrafe deutlich gesenkt habe (…). Die zugesprochenen Zinsen erfassten auch den übermässigen Teil der Verfahrensdauer. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Der Beschwerdeführer wird zwar der Privatklägerin den vollen Zins zu zahlen haben. Indessen hat der Kanton Zürich den Beschwerdeführer für die Zinslast im Umfang der festgestellten Überlänge des Verfahrens angemessen zu entschädigen. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (E. 5, Hervorhebungen durch mich).

Wieso das so sein soll und worauf es sich stützt, sagt das Bundesgericht nicht. Der lachende Dritte ist vielleicht der Geschädigte, dem die Straftat als Glücksfall erscheinen wird, falls der Verurteilte zahlen kann. Vielleicht kann er das aber nicht und ist trotzdem vom Kanton zu entschädigen. Da alles etwas kompliziert ist, macht es das Bundesgericht noch etwas komplizierter. Im Neubeurteilungsverfahren wird …

… sich die Vorinstanz mit dem (vor Bundesgericht unzulässigen [vgl. Art. 99 BGG]) Vorbringen des Beschwerdeführers, die Privatklägerin habe sich inzwischen mit der Kundin N. in zivilrechtlicher Hinsicht geeinigt (…), weshalb die Schadenersatzklage auf den Zivilweg zu verweisen sei, auseinandersetzen müssen (E. 5).