Erniedrigende Polizeimethoden

Ein Beschuldigter in einer Bagatellstrafsache ist zu einer Einvernahme vorgeführt worden, Die Festnahme erfolgte um 0800 Uhr, die Entlassung um 1800 des Folgetages. Das Obergericht des Kantons Zürich hat diese Zwangsmassnahme als unverhältnismässig qualifiziert, ist aber nicht auf alle Rügen des Betroffenen eingegangen. Dieser hat sich nun (natürlich erfolglos) ans Bundesgericht gewendet (BGer 1B_492/2019 vom 07.11.2019).

Sein Entscheid wirft kein gutes Licht auf die Schweiz. Ich zitiere hier ein paar Stellen aus dem Urteil des Bundesgerichts:

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ohne Ventilation ca. zehn Minuten im der Mittagssonne ausgesetzten Fahrzeug gewesen, hielt das Obergericht fest, aufgrund der Aktenlage lasse sich dies nicht überprüfen, weshalb aktuell keine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer könne sein Begehren aber auch bei Abschluss des Strafverfahrens vorbringen und bei gegebenen Voraussetzungen allenfalls eine Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO geltend machen. Diese Erwägung ist insoweit problematisch, als, wie eingangs erwähnt, bei einer vertretbar geltend gemachten Verletzung von Art. 3 EMRK die Pflicht zu einer unverzüglich erfolgenden amtlichen Ermittlung besteht. Allerdings ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis dennoch nicht zu beanstanden. Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen, wobei auch die Dauer und die zugrundeliegende Absicht zu berücksichtigen sind (Urteil 6B_15/2019 15. Mai 2019 E. 2.7; Urteile des EGMR  Öcalan gegen die Türkei vom 12. Mai 2005 [GK], Nr. 46221/99, Ziff. 181; Labita gegen Italien vom 6. April 2000 [GK], Nr. 26772/95, Nr. 120; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte deshalb zumindest darlegen müssen, dass sich das Fahrzeug stark aufgeheizt habe oder die Luft trotz der nur kurzen Dauer knapp geworden sei. Dies tut er jedoch nicht. Auch behauptet er nicht, er habe versucht, auf sich aufmerksam zu machen. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht (E. 3.3).

Das ist dann dasselbe wie die als problematisch qualifizierte Erwägung der Vorinstanz, die übrigens nicht problematisch, sondern rechtsfehlerhaft ist. Das Bundesgericht hat halt das Privileg, den Beschwerdeführer an der ungenügenden Substantiierung scheitern zu lassen. Völlig unverständlich ist mir aber die folgende Erwägung:

Mit Blick auf die Verpflegung verneinte das Obergericht eine Verletzung von Art. 3 EMRK ebenfalls. Es möge für den Beschwerdeführer unangenehm gewesen sein, dass er für das Frühstück weder einen Teller noch eine Papierserviette erhalten habe. Die erforderliche Schwere im Sinne von Art. 3 EMRK sei jedoch nicht erreicht, da er durch diese Behandlung kaum seelisch oder körperlich betroffen worden sei. Selbst wenn man die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als hinreichende Begründung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG betrachten wollte, wäre die vorinstanzliche Einschätzung nicht zu beanstanden. Es ist nicht als demütigend zu betrachten, wenn nach einer einmaligen Übernachtung in Polizeigewahrsam ein Frühstücksbrot ohne Teller und Serviette angeboten wird (E. 3.4)..

Ja was ist es denn sonst? Ich kann ja damit leben, dass sowas noch nicht als Folter durchgeht. Aber solche unnötigen Erniedrigungen haben in der Schweiz leider System.