Unnötig, dafür umso teurer

Zwei online gestellte Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erwecken den Eindruck, dass sich die Bundesstrafverfolgungsbehörden verzweifelt an jedes Strafdossier, das in ihre Zuständigkeit fallen könnte, klammern. Dies erweckt erhebliche Zweifel an der immer wieder beklagten Überlastung von Bundesanwaltschaft und eidg. Untersuchungsrichteramt. Interessant an beiden Fällen sind höchstens die Erwägungen des Bundesstrafgerichts zu den Kosten:

Insbesondere der für das Eidg. Untersuchungsrichteramt verlangte Ersatz erscheint in Anbetracht des geringen Aufwands unverhältnismässig. Es hätte zudem die Möglichkeit bestanden, das Verfahren in einem frühen Stadium an den Kanton Glarus abzutreten und es so mit einem Strafbefehl und erheblich geringerem Aufwand zu erledigen. Dass die Bundesanwaltschaft von dieser Delegationsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden; dieser Umstand ist vom Angeklagten jedoch nicht zu vertreten und darf sich daher nicht zu dessen Nachteil auswirken.(Urteil SK.2006.13 vom 22.11.2006, E. 6.2, Hervorhebung durch mich).

In einem Parallelfall (SK.2006.16) betrugen die (reduzierten) Gerichtskosten rund CHF 30,000.00 und das (reduzierte) Honorar der amtlichen Verteidigerin CHF 20,000.00.Der Kanton Glarus hätte dies sicher günstiger erledigt. Wahrscheinlich hätte er auch keine merkwürdigen Unterkunfts- und Verpflegungskosten geltend machen müssen:

Die von der Bundeskriminalpolizei geltend gemachten Auslagen setzen sich aus Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Amtshandlungen zusammen (…). Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Ermittlungen innerhalb der Landesgrenzen sind in den Gebühren enthalten und können nicht als Auslagen separat geltend gemacht werden, weshalb sie nicht unter diesem Titel entschädigungsfähig sind. Im Übrigen sind sie vorliegend auch nicht belegt. (SK.2006.16 vom 04.12.2006, E. 7.3)