Verbindliche Zustellungsvorschriften
Die gesetzlichen Zustellvorschriften sind verbindlich (BGer 7B_556/2024 vom 12.05.2024). Das gilt auch für Art. 34 Abs. 3 VStR (und für Art. 7 Abs. 3 StPO):
Gemäss Art. 34 Abs. 3 VStrR werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Das Bundesgericht hat zum exakt gleichlautenden Art. 87 Abs. 3 StPO erwogen, diese Bestimmung sei zwingender Natur (Urteile 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 5.1; 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2.3; je mit Hinweis/en; vgl. Urteil 7B_737/2024, 7B_738/2024, 7B_739/2024 vom 10. Januar 2025 E. 4.4.2 f.). Eine Zustellung kann nach dieser Bestimmung nur an den Rechtsbeistand gültig erfolgen, sobald ein solcher bestellt ist. Einer Partei kann eine Mitteilung, die ihr, nicht jedoch dem von ihr bestellten Rechtsbeistand zugestellt wird, nicht entgegengehalten werden. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der mitteilenden Straf-, beziehungsweise Verwaltungsstrafbehörde, eine korrekte, den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende Zustellung an die Parteien sicherzustellen (vgl. Urteil 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2.3 und 2.4.2 zu Art. 87 Abs. 3 StPO, mit Hinweisen) [E. 2.4].
Für Entscheide (inkl. Urteile) gilt das m.E. aber gerade nicht. Wer weiss mehr dazu?
Bei A-Post Plus hat das Bundesgericht doch gerade anders rum geurteilt:
6B_773/2017
Urteil vom 21. Februar 2018
Zuerst hat es ausgeführt, dass A-Post Plus den Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO nicht genügt:
2.3.1. Bei der Versandmethode A-Post Plus […] Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem Eintrag, welcher die Post in ihrem Erfassungssystem vornimmt, nicht die Eigenschaft einer Empfangsbestätigung zu, da sich mangels Quittierung dem Track & Trace-Auszug nicht entnehmen lässt, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO daher nicht.
Aber es heilt den Mangel dann gleich selbst:
2.3.2. Eine Zustellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3; Urteile 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Sendungen in der Regel als zugestellt gelten, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Empfänger die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1; je mit Hinweisen). Die genannten Entscheide äussern sich allerdings nicht zur Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf Fälle anwendbar ist, für die der Gesetzgeber besondere Zustellvorschriften aufgestellt hat. Gleiches gilt für die weiteren, von der Vorinstanz genannten Entscheide (Urteile 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 und 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010). Wendete man die erwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 85 StPO an, wäre in der Tat nicht ersichtlich, worin – im Vergleich zu den allgemeingültigen Regeln betreffend den Nachweis der Eröffnung – der zusätzliche Gehalt der Bestimmung bestehen soll. Der vorinstanzlichen Rechtsauffassung kann auch deshalb nicht gefolgt werden, da sie dem Grundsatz zuwiderläuft, dass dem Adressaten aus einer gesetzwidrigen Zustellung kein Nachteil erwachsen darf. So müsste ein Empfänger, welcher weder vom Inhalt der Sendung Kenntnis hat, noch um die Tatsache weiss, dass überhaupt eine Zustellung erfolgt ist, hinnehmen, dass er die Rechtsmittelfrist verpasst oder diese massgeblich verkürzt wird, während bei einer ordnungsgemässen Zustellung mittels Einschreiben der Betroffene die Abholung der Sendung bewusst bis zum siebten Tag hinauszögern könnte, ohne dass die Frist verkürzt würde. Dies kann nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein. Zudem trägt die vorinstanzliche Rechtsauslegung dem Umstand zu wenig Rechnung, dass strafrechtliche Entscheide für die Betroffenen weitreichende Folgen zeitigen können, die StPO allerdings häufig nur kurze, 10-tägige Rechtsmittelfristen vorsieht (vgl. Art. 322 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 und Art. 399 Abs. 1 StPO). Es ist daher zentral, dass der Betroffene seine Rechte effektiv wahren kann und ihm das Ergreifen eines Rechtsmittels nicht unnötig erschwert oder verunmöglicht wird. Die Rechtsmittelfrist kann erst dann zu laufen beginnen, wenn die betroffene Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist (BGE 102 Ib 91 E. 3). Bestehen besondere Formvorschriften, darf an den blossen Zugang in den Machtbereich des Empfängers keine fristauslösende Wirkung geknüpft werden. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (a.M. SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 85 StPO). Der Kenntnisnahme durch den Adressaten gleichgestellt ist die Entgegennahme durch eine angestellte oder im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alten Person (Art. 85 Abs. 3 StPO) oder den Rechtsbeistand (Art. 87 Abs. 3 StPO). Dass in diesen Fällen nicht der Adressat selber, jedoch immerhin ein gesetzlich umschriebener Kreis von Personen Kenntnis von der Zustellung erhält, ist eine vom Gesetzgeber gewollte und ausdrücklich geregelte Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Kenntnisnahme. Nicht einschlägig sind vorliegend Erwägungen zur Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO. Diese ebenfalls gesetzlich ausdrücklich geregelte Ausnahme vom Grundsatz der tatsächlichen Kenntnisnahme gelangt erst dann zur Anwendung, wenn die Postsendung trotz Avisierung nach dem siebten Tag nicht abgeholt wird. Ebenso unerheblich sind die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdegegner 2 ins Feld geführten Überlegungen zu Zustellfehlern seitens der Post. Der Befürchtung schliesslich, der Empfänger könne den Beginn des Fristenlaufs beliebig hinauszögern, ist entgegenzuhalten, dass dieser gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darum besorgt zu sein hat, den Inhalt der Verfügung und deren Begründung zu erfahren, sobald er vom Bestand einer ihn betreffenden Entscheidung Kenntnis erhält (BGE 139 IV 228 E. 1.3; 134 V 306 E. 4.2; 102 Ib 91 E. 3). Ferner kann es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, sich bei Kenntnis des Entscheids nachträglich auf den Formmangel zu berufen (vgl. Urteil 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
2.3.3. Der Beschwerdeführer 2 nahm am Montag, 9. Januar 2017, sowohl von der Zustellung als auch vom Inhalt des Entscheides Kenntnis. Nach dem Gesagten begann die 10-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 322 Abs. 2 StPO) am 10. Januar 2017 zu laufen und endete am 19. Januar 2017. Indem die Vorinstanz die Beschwerde vom 19. Januar 2017 als verspätet erachtet, verletzt sie Bundesrecht.
Siehe https://www.strafprozess.ch/das-obergericht-in-der-selbst-gestellten-prozessfalle/ (zu 6B_773/2017)
Es gilt „Kenntnisnahme reicht aus“. Es gibt zustellungsbedürftige Schreiben (wie z.B. ein Strafbefehl). Da muss die Staatsanwaltschaft beweisen, dass du das Schreiben „erhalten“ hast, ob das via Kentnissnahme geschieht oder via Zustellfiktion, ist irrelevant.
Ansonsten würde die Sta argumentieren, dass das Schreiben der Post zugestellt wurde (z.B. via Einschreibebescheinigung) und natürlich ganz nach der Staatsanwaltscahft gilt, ab Zustellung an die Post beginnt die Frist. Und wenn die Post mal 50 Tage braucht um den Brief zu verarbeiten, ja umso besser, dann ist ja die Frist abgelaufen…
Ich verstehe nicht genau, was Sie mit „andersrum geurteilt“ meinen. Im Urteil geht es doch um die Zustellung per A-Post+ an einen Rechtsverteter der Person. Oder habe ich etwas falsch verstanden, dass in diesem zitierten Entscheid „die Mitteilung/Entscheid“ an die beschuldigte Person geschickt wurde und die Rechtsmittelfrist als ausgelöst betrachtet wurde, da klar wurde, dass der Anwalt auf anderem Weg Kenntnis davon erhalten hatte?
Ich verstehe es zumindest nicht so.
@KJ: Die von Ihnen vermutete Abweichung vom obigen Grundsatz (allgemeine Regel Zustellung an den Anwalt) hängt meines Erachtens eher damit zusammen, dass eine Partei persönlich zu einer Verhandlung erscheinen oder gewisse Verfahrenshandlungen selbst vornehmen muss (Art. 87 Abs. 4 StPO – Zustellungsdomizil). Die persönliche Mitteilung ist hier zwingend, weil die Säumnisfolgen allein die betroffene Partei treffen.
Vgl. dazu auch den Beitrag „Obergericht ZH calling“ resp. den dort behandelten 6B_707/2023 (E. 1.4.1). Hier der relevante Auszug:
Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO).
Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Die persönliche Vorladung rechtfertigt sich, weil die vorzuladende Person persönlich zum Erscheinen verpflichtet ist, sie sich mithin nicht vertreten lassen kann, die Säumnisfolgen allein sie treffen und ihr persönlich das Recht auf ein faires Verfahren zusteht. Wer verpflichtet ist einer Vorladung unter Androhung von Säumnisfolgen persönlich Folge zu leisten, hat ein Recht auf persönliche Zustellung der Vorladung.