Verjährungsrecht im Rechtshilfeverfahren

In einem zur Publikation vorgesehenen Fall äussert sich das Bundesgericht zur Verjährungseinrede im Rechtshilfeverfahren nach Art. 5 IRSG im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Übermittlung von Information aus dem Geheimnbereich (BGE 1c 308/2010 vom 20.12.2010). Es geht um einen Fall, in dem die Staatsanwaltschaft New York den Beschuldigten vorwirft, den Steuerbehörden inhaltlich unwahre Geschäftsbücher einer Gesellschaft eingereicht und dadurch den Vereinigten Staaten einen Steuerausfall von mehr als 7 Millionen USD verursacht zu haben.

Das Bundesgericht hält vorab fest, warum es sich vorliegend um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG handelt und warum das RVUS nicht zur Anwendung gelangt. Zur Legitimation, sich auf Verjährung zu berufen führt es in Abweichung von der Vorinstanz folgendes aus:

Die Beschwerdeführerin 2 ist als Kontoinhaberin von der zwangsweisen Erhebung und Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen betroffen. Sie ist deshalb zum Einwand der Verjährung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG  (E. 4.3.3).

Bei der Beurteilung der Verjährung ist darauf abzustellen wie es sich verhielte, wenn die Tat in der Schweiz verübt worden wäre. Die den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen beurteilt das Bundesgericht als Steuerbetrug  nach Art. 186 Abs. 1 DBG:

Stellt man sich vor, die strafbaren Handlungen wären in der Schweiz verübt worden, ginge es damit um die direkte Bundessteuer. Gemäss Art. 1 lit. b DBG erhebt der Bund als direkte Bundessteuer eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen. Gegenstand der Gewinnsteuer ist nach Art. 57 DBG der Reingewinn. Diesen haben die Beschuldigten nach dem Rechtshilfeersuchen deutlich zu tief angegeben und damit den Vereinigten Staaten einen Steuerausfall in grossem Ausmass verursacht (E. 4.4.3.2).

Mit dem Ergebnis (nach Ausführungen zum Verjährungsrecht, zum Übergangsrecht und zur lex mitior):

Das Bundesamt hat die Eintretensverfügung, mit der es die Erhebung von Bankunterlagen angeordnet hat, am 3. Juni 2008 erlassen. Auf dieses Datum kommt es nach der Rechtsprechung für die Prüfung des Eintritts der Verjährung an ((BGE 126 I 462 E. 4c f. S. 465 f.). Am 3. Juni 2008 war die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren offensichtlich noch nicht abgelaufen (E. 4.4.3.2).