Verschlechterungsverbot als bundesrechtliche Norm?
Das Bundesgericht setzt sich in 6B_411/2007 vom 02.11.2007 erneut mit dem Verbot der reformatio in peius auseinander und hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach es sich dabei weder um einen verfassungsrechtlichen Grundsatz noch um eine bundesrechtliche Norm handelt. Der Beschwerdeführer wollte das Verschlechterungsverbot aus dem Fairnessgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) abgeleitet sehen, was ja an sich einleuchtet. Das Bundesgericht hatte indes gar keinen Anlass, sich vertiefter mit der Frage auseinanderzusetzen, weil das Verschlechterungsverbot im vorliegenden Fall ohnehin nicht verletzt war:
Eine reformatio in peius liegt vor, wenn die obere Instanz eine schwerere Strafe („une peine plus sévère“) ausspricht als die untere Instanz. Im vorliegenden Fall hat die erste Instanz eine unbedingte Gefängnisstrafe von 16 Monaten ausgesprochen. Die Berufungsinstanz hat nach der bundesgerichtlichen Kassation eine unbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten ausgefällt. Eine Schlechterstellung liegt somit objektiv nicht vor, weshalb der angerufene Grundsatz nicht verletzt ist (…). Weil im neuerlichen Obergerichtsurteil die Strafe reduziert wurde, braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die im ersten obergerichtlichen Urteil erfolgte Bestätigung der erstinstanzlichen Strafhöhe trotz reduziertem Schuldspruch mit dem Verbot der reformatio in peius zu vereinbaren war. Soweit in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie sich als unbegründet (E. 1.4).
Nach Inkrafttreten der StPO/CH wird das Bundesgericht in der Lage sein, sich in freier Kognition mit dem Verbot der reformatio in peius auseinanderzusetzen. (vgl. Art. 391 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 2 StPO/CH, BBl 2007 S. 7096 und 7100; dazu Botschaft, BBl 2006 S. 1311). Dannzumal wird es ja auch nicht mehr „schaden“, dem Grundsatz Verfassungsrang zuzubilligen.