Verspätete Einsprache?
Wer gegen einen Strafbefehl Einsprache führt, belegt zumindest die Kenntnisnahme des Strafbefehls. Damit ist aber nicht belegt, wann und ob der der Strafbefehl rechtswirksam zugestellt wurde. Mit der Frage des Zustellungszeitpunkts hatte sich nach der Solothurner Justiz auch das Bundesgericht zu befassen (BGer 6B_436/2012 vom 09.10.2012). Das Bundesgericht erachtet die nachfolgend zusammengefasste Begründung der Vorinstanz als schlüssig bzw. als willkürfrei:
Die Vorinstanz führt hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts aus, es sei zwar unklar, ob die Unterschriften auf dem Rückschein (rote Karte) vom Beschwerdeführer stammten. Die Zustellung am 12. April 2012 sei aber eindeutig von einer Person bescheinigt worden (Empfänger/heut[e] 12/04/12 unleserliche Unterschrift). Diese Bescheinigung stimme mit der Sendungsverfolgung der Post überein, die die Zustellung am 12. April 2012 um 15.44 Uhr belege. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich in den Besitz des Strafbefehls gelangt sei, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass er am 26. April 2012 Einsprache erhoben habe. Demnach bestehe kein Anlass an der Richtigkeit der Empfangs- oder Zustellungsbescheinigung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe weder in der Eingabe vom 7. Mai 2012 noch in der Beschwerde vom 1. Juni 2012 Angaben darüber gemacht, zu welchem anderen Zeitpunkt er den Strafbefehl erhalten habe (Urteil Ziff. II. 2., S. 3).
Ich weiss ja nicht, was der Beschwerdeführer im Einzelnen gerügt hatte. Aber die Begründung der Vorinstanz ist m.E. gerade nicht schlüssig, solange nicht einmal bekannt ist, wem der Strafbefehl zugestellt wurde.
Das Gericht geht wohl von einer Zustellfiktion aus, dass nämlich i.d.R. wer beim Klingeln der Post öffnet und Sendungen entgegennimmt auch erwachsen und empfangsberechtigt ist.
Falls dies einmal nicht so sein sollte, müsste es der Empfänger glaubhaft machen?
wahrscheinlich sogar beweisen.