Willkür am Obergericht AG
Das Bundesgericht kassiert ein weiteres Urteil des Obergerichts AG, diesmal ausnahmsweise nicht wegen Entschädigungsansprüchen von Anwältinnen, sondern schlicht deshalb (BGer 6B_277/2024 vom 29.10.2025):
Abgesehen davon, dass diese Feststellungen teilweise auf absolut unverwertbaren Beweisen beruhen (vgl. E. 1.3 f. hiervor), erweisen sie sich auch als willkürlich (E. 2.5.2).
Die Unverwertbarkeit der Beweise ergab sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte ohne vorgängige Rechtsbelehrung als beschuldigte Person nach dem Sperrcode seines Mobiltelefons gefragt worden war:
Sobald die Rollenverteilung klar ist, ist die strafrechtlich verantwortlich erscheinende Person als Beschuldigte zu behandeln und nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren (BGE 151 IV 73 E. 2.4.5). Folglich handelt es sich bei der Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon der beschuldigten Person durch die Polizei im Rahmen einer in ihren Räumlichkeiten durchgeführten Hausdurch-suchung um eine eigentliche Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 f. StPO. Die Preisgabe des entsprechenden Entsperrcodes durch die beschuldigte Person – ohne, dass sie im Vorfeld über ihr Recht im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO aufgeklärt worden wäre – verletzt den „nemo tenetur“-Grundsatz. Dergestalt auf dem Mobiltelefon der beschuldigten Person aufgefundene Beweismittel sind absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO, Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 151 IV 73 E. 2.5.1) [E. 1.3.1].