Wir verhandeln montags!

Böse Stimmen behaupten, die Strafjustiz stehe kurz vor dem Kollaps. Gute Stimmen ergänzen, dass sie zurzeit nur noch deshalb funktioniere, weil sich die Betroffenen dem Termindiktat der Gerichte beugen und sich entsprechend organisieren müssen. Wenn beispielsweise das Bezirksgericht Pfäffikon nur montags verhandelt,, dann haben sich gefälligst auch Anwälte danach zu richten, auch wenn sie montags andere Verpflichtungen haben. Das aktuelle Beispiele traf die unentgeltliche Rechtsvertreterin einer Privatklägerin, die ein abgewiesenes Verschiebungsgesuch ans Bundesgericht zog und – what else? – abgewatscht wurde (BGer 7B_594/2025 vom 04.08.2025):

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin trägt vor, sie könne aufgrund familiärer Verpflichtungen montags grundsätzlich nicht an Verhandlungen teilnehmen. Es ist jedoch fraglich, ob solche wiederkehrenden Betreuungspflichten überhaupt unter Art. 205 Abs. 2 StPO fallen. Vorliegend fehlt jedenfalls ein konkreter Nachweis für eine absolute Verhinderung. Insbesondere wurde keine schriftliche Bestätigung der Kita vorgelegt, die besagt, dass eine Betreuung am fraglichen Tag definitiv ausgeschlossen ist (E. 3.2).

Am 1. September 2025 seien viele Verfahrensbeteiligte verfügbar, darunter die Anklägerin, der Beschuldigte, dessen Verteidiger sowie zwei Dolmetschende. Zudem verhandle das Gericht grundsätzlich montags. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der grundsätzlichen Verhinderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin montags sei insofern Rechnung getragen worden, als die Vorladung zur Hauptverhandlung mit entsprechendem Vorlauf angesetzt wurde, sodass der unentgeltlichen Rechtsbeiständin genügend Zeit zur organisatorischen Vorbereitung blieb (E. 3.2). 

Auf den Kosten bleibt die Kollegin sitzen (CHF 3,000.00 zzgl. Arbeit).