Zulässige Doppelvertretung

Wenn zwei Anwälte, die in derselben Kanzlei tätig sind, je einen Mitbeschuldigten vertreten, könnte eine Interessenkollision vorliegen, die zu einer unwirksamen Verteidigung beider Mitbeschuldigter führen könnte. In einem Fall aus dem Kanton Luzern war die „Doppelvertretung“ aber vielleicht nicht unzulässig (BGer 6B_294/2024 vom 22.10.2025, Fünferbesetzung). Das Bundesgericht lässt den möglicherweise unwirksam verteidigten Beschwerdeführer an Formvorschriften scheitern und erweckt damit den Anschein, dass es – hoffentlich – in der Sache nicht einstimmig entschieden hätte:

Dass und welche Sachverhaltsdarstellungen und Interessen vorliegend divergieren bzw. anhand welcher (Gesamt-) Umstände vorliegend auf ein konkretes Risiko des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen geschlossen werden müsste, tut der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Mit seinen Darlegungen folgt er vielmehr seiner unzutreffenden Rechtsauffassung, gemäss der das Bestehen einer Interessenkollision in abstrakter Weise zu evaluieren sei, womit einhergehend er ignoriert, dass es hierfür eines sich aus den gesamten Umständen ergebenden konkreten und damit in tatsächlicher Hinsicht zumindest in den Grundzügen darzulegenden konkreten Risikos bedarf. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, die (unzutreffenden) rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht zu substanziieren (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  

Zusammenfassend legt damit der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügenden Weise dar, inwiefern durch eine unzulässige Doppelvertretung sein Recht auf eine wirksame Verteidigung verletzt worden sein soll. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (Hervorhebungen durch mich). 

Wir nehmen mit: Doppelvertretung ist zulässig. Zur Annahme einer unzulässigen Doppelvertretung und damit zu einer pflichtwidrigen Interessenkollision bedarf es eines „sich aus den gesamten Umständen ergebenden konkreten und damit in tatsächlicher Hinsicht zumindest in den Grundzügen darzulegenden konkreten Risikos“ (deutsche Sprache schwere Sprache).

Und das sagt das Gesetz (Art. 127 Abs. 3 StPO):

Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.

Auch hier der völlig verfehlte Verweis auf die Standesregeln.