Zur Genehmigung von Zufallsfunden

Zufallsfunde, die bei geheimen Überwachungsmassnahmen entdeckt werden, sind nach Massgabe von Art. 278 StPO richterlich zu genehmigen. Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf die Zufallsfunde unverzüglich die Überwachung anzuordnen und das Genehmigungsverfahren einzuleiten (Art. 278 Abs. 3 StPO), letzteres nach Art. 274 Abs. 1 StPO innert 24 Stunden. Diese Frist hat die Staatsanwaltschaft gemäss einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid um zwei Jahre verpasst (BGer 7B_44/2024 vom 14.07.2025):

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren erst rund zwei Jahre nach Kenntnisnahme der Zufallsfunde eingeleitet hat. Die Staatsanwaltschaft hat demnach im vorliegenden Fall – wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert – die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Überwachung „unverzüglich“ anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten ist (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), offensichtlich nicht eingehalten (E. 4.2). 

Damit stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge. Nach Bundesgericht kommt es auf die Wahrung der gesetzlichen Fristen gar nicht an:

Dies führt indes – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin – nicht unmittelbar zur Unverwertbarkeit der verfahrensgegenständlichen Zufallsfunde. Es ist nach dem Gesagten (…) vielmehr zu prüfen, ob Art. 278 Abs. 3 StPO in der vorliegenden Konstellation eine Ordnungs- oder eine Gültigkeitsvorschrift darstellt. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Zufallsfunde vor ihrer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bereits verwendet wurden oder nicht (E. 4.3).

Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht belegen, dass die Zufallsfunde vor ihrer Genehmigung verwertet wurden. Deshalb waren die Zufallsfunde verwertbar.

Bei den gesetzlichen Fristen handelt es sich eigentlich weder um Gültigkeitsfristen noch um Ordnungsfristen, weil es gemäss Bundesgericht ausschliesslich darauf ankommt, dass die Zufallsfunde erst ihrer Genehmigung verwertet werden dürfen (was übrigens kaum je belegbar ist). Die Fristen sind schlicht und einfach unbeachtlich. Sie kommen nie zum Tragen. Der Gesetzgeber hat sie aus blossem Spass an der Freud ins Gesetz geschrieben.