Zur Logik von Haftentscheiden
Aus der Begründung einer abgewiesenen Haftbeschwerde (BGer 1B_262/2008 vom 28.10.2008):
Bei einer Verurteilung muss der Beschwerdeführer ausserdem mit der einschneidenden Konsequenz eines Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz rechnen. Dies ist ein weiterer Grund dafür, weshalb bei ihm eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sich in Freiheit einer Verurteilung durch Flucht zu entziehen (E. 2.2.3).
So denken die mir bekannten Beschuldigten in der Regel nicht, aber ich kann mich natürlich täuschen.