Grundsatzentscheid zum Quellenschutz

Das Bundesgericht hat gemäss sda. (abgedruckt etwa bei NZZonline) entschieden, dass das Schweizer Fernsehen SF den Strafverfolgungsbehörden die IP-Adresse des anonymen Verfassers eines Blogkommentars auf der SF-Homepage nicht herausgeben müsse (Art. 28a StGB):

Die Richter in Lausanne haben in ihrer Beratung vom Mittwoch nun entschieden, dass sich Medienhäuser grundsätzlich auch bezüglich der Verfasser von Kommentaren zu Blogs auf ihren Internetseiten auf diesen Quellenschutz berufen können.

Voraussetzung ist, dass der Kommentar ein Minimum an Information enthält. Dabei seien allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal heutzutage bei gewissen journalistischen Formen die Abgrenzung zwischen Information und Unterhaltung nicht immer leicht sei.

Näheres lässt sich wohl erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung aus dem Entscheid ableiten, welche durchaus auch Unerfreuliches enthalten könnte. Ob ich mich für Kommentare auf diesem Blog auf den Quellenschutz berufen könnte …?