Mangels Befangenheit keine Befangenheit

Ein Beschwerdeführer beanstandete eine Geschwindigkeitsmessung bis vor Bundesgericht (BGer 6B_679/2011 vom 19.12.2011). Er machte u.a. geltend, der Sachverständige A., der die Radarmessung begutachtet habe, sei befangen gewesen

weil er bereits das Eichzertifikat des Radargeräts wie auch den Prüfbericht erstellt habe. Er habe sich daher als Gutachter selber darüber zu äussern gehabt, ob das von ihm geeichte und geprüfte Gerät korrekt funktioniert habe. Das Gutachten hätte von einer unabhängigen Stelle erstellt werden müssen. Bei A. habe offensichtlich eine Interessenkollision bestanden. Es reiche schon der Anschein von Befangenheit, der von Amtes wegen zu beachten sei. Die Vorbefassung hinsichtlich Eichprotokoll und Prüfbericht genüge, um einen solchen Befangenheitsanschein zu erwecken. Die Vorinstanz hätte somit nicht auf dieses Gutachten abstellen dürfen (…) (E. 1.1).

Diese Argumentation erscheint mir als schlüssig. Das Bundesgericht ist aber anderer Meinung. Es stellt zunächst den Sachverhalt fest …

Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ablehnungsbegehren gegenüber dem Sachverständigen A. ist unbegründet. A. nahm am 17. September 2005 die Installation des Radargeräts im Polizeifahrzeug zusammen mit seinem vorgesetzten Sektionschef (Sektion Hochfrequenz, EMV und Verkehr) ab (…). Die (periodische) Eichung des Geräts erfolgte am 5. Juni 2008 und wurde vom METAS-Mitarbeiter B. durchgeführt, wobei A. das Eichzertifikat in seiner Funktion als Chef der Sektion Verkehr, Akustik und Vibration mitunterzeichnete (…) (E. 1.3).

… und “begründet” anschliessend die fehlende Befangenheit. Die Begründung im Volltext:

Allein aufgrund dieser Beteiligung an der Installationsabnahme sowie an der Eichung der Anlage ist keine Befangenheit von A. erkennbar (E. 1.3).

Das hätte man ebenso überzeugend auch so formulieren können: Es liegt keine Befangenheit vor, weil keine Befangenheit vorliegt.