Polizeiliche Befragungsmethoden

Zum Wochenende offeriert das Bundesgericht ein Schmankerl für alle Strafverteidiger, die regelmässig an polizeilichen Einvernahmen teilnehmen und aus eigener Erfahrung wissen, wie solche Befragungen (leider viel zu oft) ablaufen (aus BGer 6B_1160/2014 vom 19.08.2015):

Zutreffend ist, dass gegen den Beschwerdeführer zu Beginn der Untersuchung massive Vorwürfe erhoben wurden, die sich in der Folge als unbegründet erwiesen. Möglich erscheint auch, dass dieser unter dem Druck des hängigen Verfahrens einen Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe anerkannte. Darin kann jedoch noch kein unzulässiges Druckmittel erblickt werden. Ebenso wenig verstösst dies gegen die Menschenwürde oder die Unschuldsvermutung, da der Beschwerdeführer erkennbar mit einem blossen Tatverdacht konfrontiert wurde. Im Übrigen stellt die Vorinstanz in erster Linie auf die Angaben der Geschädigten ab. Die Aussagen des Beschwerdeführers zieht sie insoweit heran, als damit die Schilderungen der Geschädigten bestätigt werden. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ein falsches Geständnis abgelegt haben könnte, sind damit nicht ersichtlich (E. 3.2).

Ein bisschen Druck ausüben wird man ja zugunsten der materiellen Wahrheit noch dürfen, und überhaupt, der Beschwerdeführer wusste ja, dass er nichts sagen muss und die Befragung fand vor Inkrafttreten der StPO statt:

Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei trotz seines schlechten Gesundheitszustands einvernahmefähig gewesen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er das Recht habe, die Aussage zu verweigern und einen Verteidiger zu wählen. Dass erst am 26. Januar 2007 ein amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei, führe nach dem damals geltenden kantonalen Verfahrensrecht nicht zur Unverwertbarkeit der Befragung vom 25. Januar 2007 (angefochtenes Urteil S. 29).

Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht. Er macht insbesondere nicht geltend, die Vorinstanz habe das frühere kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewandt. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO) [E. 3.3].
All dies bewahrt die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Aargau) nicht davor, die Sache im Zivilpunkt nochmals beurteilen zu müssen. Dabei wird wohl auch die Frage zu beantworten sein, ob Forderungen, die sich auf Art. 1 bzw. Art. 62 OR stützen, überhaupt adhäsionsweise geltend gemacht werden können:
Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer als Angestellter der J. AG persönlich für den von der Beschwerdegegnerin 5 bezahlten Betrag von Fr. 3’266.20 haften soll. Nach Art. 31 Abs. 1 OR gilt der Vertrag als genehmigt, wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert. Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung (Art. 31 Abs. 2 OR). Wird ein Vertrag wegen Willensmängeln erfolgreich angefochten, ist er nach herrschender Lehre und Rechtsprechung von Anfang an – ex tunc – ungültig. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten. In Bezug auf Sachleistungen sind die Grundsätze der Vindikation, im Übrigen die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR) anwendbar (BGE 137 III 243 E. 4.4.3 S. 248; 134 III 438 E. 2.4 S. 443; 132 III 242 E. 4.1 S. 244; je mit Hinweisen). Da Vertragspartnerin der Beschwerdegegnerin 5 und folglich Empfängerin von deren Zahlung nicht der Beschwerdeführer persönlich, sondern die J. AG ist, richten sich die Ansprüche aus Art. 23 ff. OR (Mängel des Vertragsabschlusses) bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich gegen Letztere. Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem nicht hervor, ob die Beschwerdegegnerin 5 den Vertrag fristgerecht anfocht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

Die in der Lehre streitige Frage, ob im Strafverfahren vertragliche Ansprüche oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung überhaupt adhäsionsweise geltend gemacht werden können (bejahend Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 119 StPO; verneinend Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 122 StPO), kann an dieser Stelle offenbleiben (E. 8.4).