Polizeivertrag Deutschland-Schweiz

Vor einer Woche ist der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag) in Kraft getreten. Im Grundsatz geht es darum, das Territorialitätsprinzip einzuschränken. Geregelt wird auch, was es gar nicht geben dürfte, zum Beispiel die verdeckte Ermittlung zur Verhinderung von Straftaten (Art. 18) oder die kontrollierte Einfuhr von Drogen oder Sprengstoff (Art. 19). Vorgesehen ist auch der Vollzug hoheitlicher Amtshandlungen durch ausländische Polizisten (Art. 23). Diese haben dann auch den einmaligen Vorteil, dass sie im Gegensatz zu ihren schweizerischen Kollegen die Kantonsgrenzen nicht beachten müssen. Praktisch.

Der Vertrag müsste näher analysiert werden. Was ohne tiefere Abklärung auffällt ist die Aufweichung der Grenzen zwischen präventiven und repressiven Zwangsmassnahmen und die damit verbundene Ausschaltung der Justiz. Dabei wurde natürlich auch an den Datenschutz gedacht (Art. 37 ff.).