Aktivistische Strassenblockaden

Das Obergericht ZH hat im Juni 2023 eine Frau verurteilt, die sich an Strassenblockaden beteiligt hatte. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilungen (Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; BGer 6B_1173/2023 vom 13.11.2025, Fünferbesetzung, Medienmitteilung).

Rechtlich sehe ich eigentlich mit einer Ausnahme nur geklärte Fragestellungen. Die Ausnahme betrifft die Feststellungen des Bundesgerichts über das Schlusswort der beschuldigten Person (Art. 347 Abs. 1 StPO).

Zutreffend ist zwar, dass Art. 347 Abs. 1 StPO den zulässigen Inhalt des Schlussworts nicht einschränkt und der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zugestanden werden muss, in ihrem Schlusswort darzulegen, weshalb sie sich nicht für den „demokratischen Weg“, sondern für die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration entschied, zumal sie dazu befragt wurde und sie sich als Antwort darauf explizit das Recht vorbehielt, sich in ihrem Schlusswort dazu zu äussern (…). Indes ergibt sich aus dem Verfahrensprotokoll, dass das Schlusswort der Beschwerdeführerin nicht auf eine kurze, konzise Antwort auf diese Frage angelegt war. Diese war in ihrem wohl mehrminütigen Schlusswort sehr wohl in der Lage, die Gründe für ihr Verhalten aufzuzeigen (vgl. kant. Akten, Urk. 62, Protokoll S. 7 f.). Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht, nachdem die Beschwerdeführerin nicht darlegt, in welcher Hinsicht sie ihr Schlusswort noch hätte ergänzen wollen. Art. 347 Abs. 1 StPO kann auch nicht deshalb als verletzt gelten, weil sich die Vorinstanz weigerte, die Notizen der Beschwerdeführerin inkl. Übersetzung zu den Akten zu nehmen (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 70 S. 25). Die Abgabe eines schriftlichen Schlussworts ist in Art. 347 Abs. 1 StPO nicht vorgesehen (E. 2.4).

Die Berner würden wohl zustimmend sagen, auch die Abgabe der schriftlichen Plädoyernotizen sei nicht vorgesehen. Ich denke, beides ist falsch (Art. 109 f. StPO). Ich verstehe auch nicht, wieso sich ein Gericht weigert, schriftliche Erklärungen der beschuldigten Personen zu den Akten zu nehmen.

Was ich nie verstehen werde: wieso kämpfen Aktivisten dafür, von staatlichen Gerichten freigesprochen zu werden? Selbstverständlich ist es ihr Recht, sich zu verteidigen und ich würde sie als Verteidiger natürlich auch mit allem verteidigen, was mir zur Verfügung steht. Geht es um die damit verbundene Publicity? Falls ja, war die Beschwerde erfolgreich: Höchstrichterliche Medienmitteilung!