Aktivistische Strassenblockaden
Das Obergericht ZH hat im Juni 2023 eine Frau verurteilt, die sich an Strassenblockaden beteiligt hatte. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilungen (Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; BGer 6B_1173/2023 vom 13.11.2025, Fünferbesetzung, Medienmitteilung).
Rechtlich sehe ich eigentlich mit einer Ausnahme nur geklärte Fragestellungen. Die Ausnahme betrifft die Feststellungen des Bundesgerichts über das Schlusswort der beschuldigten Person (Art. 347 Abs. 1 StPO).
Zutreffend ist zwar, dass Art. 347 Abs. 1 StPO den zulässigen Inhalt des Schlussworts nicht einschränkt und der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zugestanden werden muss, in ihrem Schlusswort darzulegen, weshalb sie sich nicht für den „demokratischen Weg“, sondern für die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration entschied, zumal sie dazu befragt wurde und sie sich als Antwort darauf explizit das Recht vorbehielt, sich in ihrem Schlusswort dazu zu äussern (…). Indes ergibt sich aus dem Verfahrensprotokoll, dass das Schlusswort der Beschwerdeführerin nicht auf eine kurze, konzise Antwort auf diese Frage angelegt war. Diese war in ihrem wohl mehrminütigen Schlusswort sehr wohl in der Lage, die Gründe für ihr Verhalten aufzuzeigen (vgl. kant. Akten, Urk. 62, Protokoll S. 7 f.). Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht, nachdem die Beschwerdeführerin nicht darlegt, in welcher Hinsicht sie ihr Schlusswort noch hätte ergänzen wollen. Art. 347 Abs. 1 StPO kann auch nicht deshalb als verletzt gelten, weil sich die Vorinstanz weigerte, die Notizen der Beschwerdeführerin inkl. Übersetzung zu den Akten zu nehmen (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 70 S. 25). Die Abgabe eines schriftlichen Schlussworts ist in Art. 347 Abs. 1 StPO nicht vorgesehen (E. 2.4).
Die Berner würden wohl zustimmend sagen, auch die Abgabe der schriftlichen Plädoyernotizen sei nicht vorgesehen. Ich denke, beides ist falsch (Art. 109 f. StPO). Ich verstehe auch nicht, wieso sich ein Gericht weigert, schriftliche Erklärungen der beschuldigten Personen zu den Akten zu nehmen.
Was ich nie verstehen werde: wieso kämpfen Aktivisten dafür, von staatlichen Gerichten freigesprochen zu werden? Selbstverständlich ist es ihr Recht, sich zu verteidigen und ich würde sie als Verteidiger natürlich auch mit allem verteidigen, was mir zur Verfügung steht. Geht es um die damit verbundene Publicity? Falls ja, war die Beschwerde erfolgreich: Höchstrichterliche Medienmitteilung!
Warum kämpfen die Aktivisten dafür freigesprochen zu werden? Weil es ihr Recht ist an friedlichen Versammlungen teilzunehmen- und die Bewilligungspflicht grundsätztlich gegen Art. 11 EMRK und Art. 19 und 21 UNO Pakt II verstösst, Sie kämpfen für die Einhaltung demokratischer Grundrechte, die auch erfolgreiche Strafverteidigung erst möglich macht. Darum kämpfen siew.
Moin zusammen, ich bin’s – die Hamburger Strassenblockade.
Ja, ich weiss: In Zürich glaubt ihr ja, ihr wärt die Champions League der Verkehrsdramen.
Aber ganz ehrlich?
Bei uns hängt an jedem zweiten Laternenpfahl mehr Haltung als bei manchen eurer Urteilsbegründungen.
Ich hab gehört, euer Gericht hat wieder entschieden, dass schriftliche Schlussworte nicht vorgesehen seien.
Auweia.
In Hamburg ist auch nicht vorgesehen, dass der HVV pünktlich kommt –
trotzdem passiert’s gelegentlich.
Man lebt damit.
Und dann diese Begründung, die Beschuldigte habe ja „mehrere Minuten“ gesprochen.
Ey Zürich, ernsthaft?
In Hamburg braucht man mehrere Minuten, um überhaupt zum Punkt zu kommen.
Bei euch reicht das offenbar, um einer Person den Rest ihres Verteidigungsrechts wegzuwischen.
Norddeutsch nennt man das: schwach.
Art. 109 und 110 StPO?
Die würde man bei uns einfach anwenden.
Ihr hingegen benutzt sie wie Deko im Schaufenster der Bahnhofstrasse:
Da, aber bitte nicht anfassen.
Und euer Weltstadt-Selbstbild?
Süss.
Ihr seid wie ein Café in der Europaallee: teuer, bemüht, aber irgendwie austauschbar.
Wenn ihr schon Strassenblockaden habt, dann macht wenigstens was draus –
bei uns wäre das ein politischer Diskurs,
bei euch ein Grund, schriftliche Notizen zu verbieten.
Warum Aktivist:innen trotzdem zu euren Gerichten rennen?
Weiss ich doch:
Weil eine Medienmitteilung aus Lausanne in Zürich ungefähr denselben Status hat wie ein Fischbrötchen an den Landungsbrücken:
heilig und unverhandelbar.
Ich sag’s mal so:
Ich blockiere selbstbewusst den Verkehr einer Hafenstadt.
Ihr blockiert in Zürich lieber die Rechte der Angeklagten.
Jede*r hat eben sein Steckenpferd.
So, ich muss los.
Hier in Hamburg wartet noch echter, ehrlicher Stau –
nicht dieses perfekt durchorganisierte Zürcher Boutique-Chaos.
@Philip Stolkin: Danke, die juristische Argumentation ist mir schon klar. Aber darum geht es doch nicht. Ich dachte jedenfalls, es ginge ums Klima. Dass man den Klimawandel mit demokratischen Grundrechten nicht stoppen kann, ist ja wohl allen klar. Wenn ich die Aktivisten richtig verstehe, ist doch die Demokratie das eigentliche Problem, das einem erfolgreichen Kampf gegen den Klimawandel entgegensteht. Sonst wären doch solche Aktionen – legal oder illegal – gar nicht nötig.
Lieber KJ
Meiner Meinung nach ist es eben auch das Strafrecht respektive die Bundesgerichtspraxis, die ein legitimes Recht wie die Ausübung des Demonstrationsrechts, der Meinungs-und Versammlungsfreiheit von einer Bewilligung abhängig macht und bei Zuwiderhandlung unter Strafe stellt. Nach Meinung der Konventionsorgane ist eine Bewilligung nur zulässig um die Manifestation organisatorisch zu ermöglichen, sie darf keine Strafbarkeitsvoraussetzung sein. Schutzobjekt ist die freie Meinungsäusserung, das Recht auf Protest, das Verwaltungsrecht ist dem untergeordnet, darum ist das Verfassungsrecht mindestens als Rechtfertigungsgrund im Sinne eines übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes anzuerkennen.
Falsch Koni, die Demokratie beginnt mit der Meinungsbildung. Sie steht und fällt mit ihr. Und die einzige wirklich demokratische Meinungsbildung ist die Versammlung auf der Strasse. Dort herrscht weder mediale Filtermacht und Meinungsmache noch ist die Meinungsbildung vom Geld beherrscht. Und das zeigt es ziemlich genau: Die Schweiz ist eben keine Demokratie, sondern eine plebiszitäre Diktatur. Das Votum der obersten Rechtabsprechungsbehörde ist wegweisend für Demokratie und das Klima: Beides geht ihnen am Allerwertesten vorbei.
@Andreas Noll: Meine Frage war, wieso sich Aktivisten gegen staatliche Strafbefehle wehren. Das verstehe ich weiterhin nicht, nach Deinem Votum erst recht nicht.
absolut geil geschrieben
Es ist heikel, Klimaaktivist:innen pauschal Demokratiefeindlichkeit vorzuwerfen. In der Schweiz dürfte dies nur auf eine verschwindend kleine Minderheit zutreffen.
Sie kämpfen dafür, dass die Schweiz einen angemessenen Beitrag gegen den Klimawandel leistet. Und sie kämpfen dafür, diesen Kampf führen zu dürfen.
@Amr: Ich sage ja gerne heikle Dinge, aber in den Mund legen lasse ich sie mir nicht so gern.
Sorry Koni, ich habe mich auf den Satz „ Wenn ich die Aktivisten richtig verstehe, ist doch die Demokratie das eigentliche Problem, das einem erfolgreichen Kampf gegen den Klimawandel entgegensteht.“ bezogen. Aus diesem Satz habe ich gefolgert, dass du die Aktivist:innen für demokratiefeindlich hältst. Das war aber offenbar ein Fehlschluss, sorry again.
@Amr: Akzeptiert, aber doch noch ein Gedanke: ich halte es für legitim, demokratiefeindlich zu sein. Du nicht?
Als in erster Linie haben ja Aktivisten eine andere Rechtsauffassung und sehen es als legitimes Mittel an welches Sie verwenden, die Staatsgewalt verurteilt Sie ja, Sie verteidigen sich nur. Das Sie nun den Strafbefehl nicht akzeptieren ist daher eigentlich klar. Einige Aktivisten haben durchaus auch erkannt das der Staat und seine Gerichte an die grenzen kommen, wieso sollte man da noch helfen und bequemer Strafbefehlsempfänger sein, es ist gut wird durch die Instanzen gegangen.
Alle die immer nach neuen Gesetzen schreien soll klar sein das dies kostet, insofern ist es auch eine Art Herausforderung, wo liegt die staatliche Limite idiotische Gesetzesverstösse zu verfolgen. Ich ergreife aus Prinzip jedes Rechtsmittel, weil ich es kann, und mich die Gebühren nicht so stören
Mir ist insb. aufgefallen, dass das BGer in E. 5.4 eine bemerkenswerte Kurskorrektur vornimmt, welche die Hürden für eine strafbare Nötigung (181 StGB) im Kontext von unbewilligten Demos erhöht.
Kernpunkt der neuen Argumentation ist die restriktive Auslegung der Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“. Das Gericht stellt klar, dass nicht jede Beeinträchtigung des Verkehrsflusses als gewaltähnlicher Zwang zu werten ist. Konkret wird festgehalten, dass ein blosser Umweg im Stadtverkehr und ein damit verbundener geringfügiger Zeitverlust für die Verkehrsteilnehmer die erforderliche Intensität für eine Nötigung nicht mehr erreichen.
Dies stellt eine explizite Abkehr von der bisherigen, strengeren Praxis dar. Das BGer erklärt wörtlich, dass die früheren Leitentscheide BGE 119 IV 301 und BGE 108 IV 165 „zu relativieren“ sind. Nach der alten Lesart war der Tatbestand oft schon dann erfüllt, wenn Opfer ihr Ziel zwar erreichen konnten, dafür aber einen anderen als den gewollten Weg nehmen mussten. Diese strenge Sichtweise wird nun zugunsten einer stärkeren Gewichtung der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit korrigiert.
Im Ergebnis hat diese Nebenerwägung im Urteil aber nichts geändert.
@Rob: Grundsätzlich einverstanden, aber eine explizite Abkehr sehe ich gerade nicht. Sonst wäre der Entscheid in die AS aufgenommen worden, was nicht vorgesehen ist. Der Nötigungstatbestand wird daher wohl auch weiterhin viel zu extensiv angewendet.
@KJ: Sie haben recht. „Explizite Abkehr“ war vielleicht etwas zu explizit 🙂 bzw. zu absolut formuliert.
Aber die Signalwirkung ist nicht zu unterschätzen: Die Abkehr von „kleiner Umweg mit Auto = Nötigung“ steht nicht für sich allein da. Sie wird in E. 5.4, wie nachfolgend dargelegt, durch die Systematik getragen, welche sich auf zwei tragfähige Säulen abstützt:
Säule 1: Der „Einkaufszentrum-Fall“ (6B_138/2023): Dort entschied das BGer, dass ein kleiner Umweg für Fussgänger (Kunden) keine Nötigung darstellt. In E. 5.4 überträgt das Gericht dies nun ausdrücklich: Was für Fussgänger gilt, muss auch für die Behinderung des motorisierten Individualverkehrs gelten.
Säule 2: Die Harmonisierung mit Art. 239 StGB: Das Gericht erwägt zudem am Schluss von E. 5.4, dass die Nötigung im Einklang mit der Störung öffentlicher Betriebe steht. Dort genügt selbst die Umleitung einer Buslinie nicht zwingend für eine Strafbarkeit (E. 5.4 verweist auf E. 4.3.3 > Art. 239 StGB mit Verweisen auf ergangene Rechtsprechung).
Wenn ein Umweg für Fussgänger (Säule 1) und sogar die Umleitung des ÖV (Säule 2) toleriert werden müssen, kann nichts anderes für den blossen Umweg fürs Auto gelten. Der alte Automatismus „kleiner Umweg mit Auto = Nötigung“ wird somit nicht mehr tragfähig sein. Auch wenn jetzt der vorliegende Entscheid nicht in die AS kommt; dieser Argumentationslinie aus E. 5.4 wird sich z. Bsp. kaum ein Bezirksgericht verschliessen können.
@Rob: Das wird sich zeigen. Ich bin skeptisch. Der Spruchkörper an sich war ja nicht allzu liberal. Was ich mich noch mehr frage: gelten eigentlich auf der Tatbestandsebene unterschiedliche Massstäbe für politische Massstäbe als für rein private Handlungen? Dürfte eigentlich auf dieser Ebene nicht sein, oder doch?
@KJ: Ihr Argument, wonach auf der Tatbestandsebene gleiche Massstäbe anzulegen sind, ist aus rechtsdogmatischer Sicht überzeugend und grundsätzlich zu teilen. Ausgangspunkt ist der Grundsatz der „Motivationsneutralität des Tatbestands“: Rein dogmatisch kann es keinen „politischen“ und keinen „privaten“ Tatbestand geben. Zur Veranschaulichung lassen sich zwei Szenarien gegenüberstellen:
Szenario A (politisch): Ein Klimaaktivist blockiert eine Strasse; die betroffenen Autofahrer müssen einen Umweg von zehn Minuten in Kauf nehmen.
Szenario B (privat): Ein wütender Autofahrer blockiert aus Rache dieselbe Strasse, nachdem ihm ein Parkplatz weggenommen wurde. Auch hier sind die Autofahrer zu einem identischen Umweg von zehn Minuten gezwungen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die entscheidende Frage: Würde ein Gericht im Szenario B ebenfalls zum Schluss gelangen, dass die Einwirkung auf der Tatbestandsebene (gemäss Deliktsaufbau = Ebene 1) nicht intensiv genug sei, um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen?
Man kann jetzt der Auffassung sein, dass sich genau diese Differenzierung rechtsdogmatisch nicht auf der Tatbestands-, sondern erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit (Ebene 2) aufdrängt. Dort gälte es insb. zu prüfen, ob im politischen Szenario A eine Art Rechtfertigungsgrund – namentlich die Ausübung von Grundrechten – eingreift.
Praxis und Lehre scheinen diesen stringenten Weg jedoch nicht konsequent zu beschreiten.
Bei offenen Tatbestandsmerkmalen wie der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ ist die kontextbezogene Auslegung unvermeidlich. Gerade diese Generalklausel verlangt seit jeher eine restriktive Auslegung. In solchen unbestimmten Begriffen kann eine grundrechtskonforme Auslegung mitspielen, ohne dass man formal zwei Massstäbe konstruiert.
Gemäss Prof. Wohlers ist auch schon bei der Auslegung des Tatbestands zu berücksichtigen, ob der Täter mit seinem Verhalten von Grundrechten, wie dem Recht auf Meinungsäusserung oder von der Versammlungsfreiheit, Gebrauch gemacht hat (vgl. WOHLERS, StGB-Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 181 StGB N. 10 mit Verweis auf BGE 6B_138/2023, E. 3.3.2 ff. > Merkmal „Grenze der Verwerflichkeit“).
@Rob: Herzlichen Dank dafür. Bleibt spannend.
Lest dazu meinen Beitrag in der DJS Jubiläumsschrift: Was ist Demokratie?
https://www.djs-jds.ch/images/djs-jds/basel/Publikationen/Jubil%C3%A4umspublikation/Andreas_Noll_Was_ist_Demokratie.pdf
Zu Ihrem Text sage ich nur: Chapeau, Maître Noll!
Bezieht man den letzten Absatz auf die Justiz, dann heisst das m.E. auch:
Es gibt keine RECHTSSTAATLICHE Demokratie, solange keine persönliche Haftung der Justizpersonen verwirklicht ist. Davon sind wir heute weit entfernt – die Justiz macht, was sie will. Denn Machtausübung ohne Kontrolle führt tendenziell zu Machtmissbrauch. Wie in diesem Blog und anderen mutigen Publikationen fast täglich aufs Neue sichtbar wird.
Was soll eine solche Haftung erreichen? Und wie stellen Sie sich eine persönliche Haftung der Justizpersonen vor? Geld- oder Freiheitsstrafe für Fehlurteile?
Wer entscheidet dann, ob ein solches Fehlurteil vorliegt? Was wenn die Schuld für ein „Fehlurteil“ beim Gesetzgeber liegt, der – politisch motiviert und teilweise mit wenig Voraussicht – die Gesetze erlässt?
Wer kontrolliert die kontrollierende Institution?
Die Justiz wird weder besser noch unabhängiger, wenn sie durch eine zusätzliche Institution kontrolliert wird.
Moin @Haftung, valid Points, aber du machst es komplizierter als es ist. Hier der Take, warum das gefordert wird:
Nicht für jeden Fehler: Niemand will Richter in den Knast stecken, weil sie einen Paragrafen anders interpretieren. Es geht um Willkür und grobe Fahrlässigkeit (wenn das Recht offensichtlich gebeugt wird).
Geldbeutel statt Gitter: Persönliche Haftung heißt primär Regress. Der Staat entschädigt das Opfer (Staatshaftung), holt sich die Kohle aber vom Richter zurück (KANN, muss nicht), wenn der Mist gebaut hat. Funktioniert bei Ärzten oder Architekten ja auch.
Wer kontrolliert? Das ist der Knackpunkt. Aktuell kontrollieren Richter andere Richter (Krähen-Prinzip). Die Lösung wären unabhängige Gremien, evtl. mit Laienbeteiligung/Juries, statt reiner Justiz-Inzest. Eventuell Anwaltsverbände die hier Kontrollfunktionen ausüben dürften.
Gesetzgeber-Ausrede: Zählt nicht. Richter haben riesige Ermessensspielräume. Wenn sie die politisch missbrauchen (siehe Diskussion oben), ist das kein Fehler im Gesetz, sondern im Urteil.
TL;DR: Wer Macht ausübt, muss bei Missbrauch auch persönlich geradestehen – wie in jedem anderen Job auch.
@Laie: „Anwaltsverbände mit Kontrollfunktion über Richer“ – der war gut….eieieiei
Sonst gibt es nichts Neues?