Amtsgeheimnis als Entsiegelungshindernis
Wenn Informationsträger in einem Strafverfahren versiegelt werden, die amtsgeheimnisgeschützte Informationen enthalten, darf das ZMG die Entsiegelung nur anordnen, wenn der Inhaber vom Amtsgeheimnis entbunden ist. Dies hat das Bundesgericht in Anlehnung an BGE 147 IV 27 (Arztgeheimnis) jüngst in Bezug auf sichergestellte Unterlagen der EPFL entschieden (BGer 7B_1411/2024 vom 16.06.2025).
Im vorliegenden Fall ging es um die Identifizierung eines Studenten oder einer Studentin, die offenbar einen Brief mit ehrverletzenden Behauptungen über einen Professor an die EPFL geschrieben hatte (vgl. dazu Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft ersuchte in der Folge um Edition dieses Briefes. Die vom ZMG verfügte Entsiegelung wird nun vom Bundesgericht kassiert.
Ich weiss gar nicht, was ich davon angesichts der erst kürzlich publizierten Rechtsprechung zur Entsiegelung halten soll. Danke für klärende Hinweise.
@KJ schreibt: „Ich weiss gar nicht, was ich davon angesichts der erst kürzlich publizierten Rechtsprechung zur Entsiegelung halten soll. Danke für klärende Hinweise.“
Nach kurzer Sichtung des Entscheids hier meine Einschätzung:
Der hier behandelte BGE hat keine materielle Interessenabwägung durchgeführt. Das BGer hat nicht entschieden, ob das Interesse der EPFL am Funktionieren ihres Meldesystems (internes, vertrauliches System zur Meldung von Missständen / “ Whistleblowing-System“) wichtiger ist als die Aufklärung der Verleumdung oder umgekehrt. Es hat sich zur Substanz und zum Gewicht des Geheimnisinteresses der EPFL im Vergleich zum Strafverfolgungsinteresse überhaupt nicht geäussert.
Vielmehr liegt der Kern des Entscheids in der prozessualen Frage der Zuständigkeit gemäss Art. 170 Abs. 3 StPO. Laut diesem Artikel erteilt die vorgesetzte Behörde die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt – (nicht das ZMG selbst).
Wie aus E. 3.2.2 hervorgeht, hat das ZMG ihre Kompetenzen überschritten. Das BGer stellt klar fest, dass das ZMG nicht die zuständige Behörde ist, um über die Aufhebung des Amtsgeheimnisses zu entscheiden. Indem es dennoch eine eigene Interessenabwägung vornahm, hat es die geltenden Zuständigkeitsregeln missachtet und dem Entscheid der eigentlich zuständigen Behörde vorgegriffen. Auch ist es zu kurz gegriffen, wenn sich das ZMG auf die Grundsätze der Verfahrensökonomie oder das Beschleunigungsgebot beruft.
Das BGer untermauert diese rein prozessuale Argumentation, indem es ebenfalls in E. 3.2.2 auf BGE 147 IV 27 verweist. Diese Bezugnahme zeigt, dass es sich um einen universellen Grundsatz handelt, der nicht nur für das Amtsgeheimnis, sondern beispielsweise auch für das Arztgeheimnis gilt. Auch dort darf nicht einfach das ZMG die Interessensabwägung vornehmen, sondern es muss die dafür zuständige Behörde entscheiden lassen. Die Frage der Zuständigkeit hat somit erstmal Vorrang vor der materiellen Interessenabwägung durch das ZMG.
Ich nehm mal an das sind KI Summarys
ja, ai slop, erkennt man daran, dass es zwar grundsätzlich elaboriert daherkommt aber im Grunde genommen ziemlich inhaltsleer ist.
Ich glaube nicht, dass er ein LLM verwendet (AI verwenden wir alle z.B. Suchfunktion), allerhöchstens um seine (selbstgeschriebenen) Aussagen und Meinungen besser darzustellen.
Ich kann gut verstehen, warum einige Richter und Anwälte (und vor allem Staatsanwälte) LLMs nicht mögen, da sie gerne irrationale Ausführungen schreiben, aber die LLMs nur rationale Ausführungen widergeben.
Ergo: LLM kann nur für rationale Aussagen verwendet werden, bei irrationalen muss man weiterhin selbst schreiben.
Vielleicht reden wir aneinander vorbei? Mein Kommentar bezog sich auf die vorangehenden Kommentare von Rob und John.
Hat Robs Kommentar die von kj abschliessend gestellte Frage beantwortet? Ich meine: mit keinem Wort! weil es ai slop ist.
… und vorspiegelt, das Bundesgericht entscheide lehrbuchmässig (halte sich also strikt ans Recht), und dabei (teils gravierendes) Unrecht in den BGE ignoriert.
@Laie hat es richtig festgestellt: Aus seinen früheren Kommentaren zeigt sich, dass er die Möglichkeiten sowie die Grenzen von KI bestens kennt.
Zu meinen Beiträgen:
Die Analysen, Recherchen – die zum Teil mehrere Stunden in Anspruch nehmen – sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen stammen von mir persönlich.
Die KI nutze ich in erster Linie als Schreibhilfe, um meinen Überlegungen eine klarere Form zu geben aber insb., um Zeit zu sparen.
Im Fokus meiner Beiträge steht jeweils die rechtliche Einordnung der jeweiligen BGE resp. meine Interpretation der wesentlichen Erwägungen. Gelegentlich bringe ich auch eine differenzierte Betrachtung ein. Eine Bewertung, ob ein Entscheid richtig oder falsch war, erfolgt nur selten – ohne genaue Aktenkenntnis übe ich mich hier in Zurückhaltung.
Natürlich muss man nicht in allen Punkten mit meinen Beiträgen übereinstimmen. Wichtig ist mir jedoch zu betonen, dass ich die notwendige Sorgfalt und Zeit aufwende, um sicherzustellen, dass meine Ausführungen fundiert und korrekt sind und für alle, die an Rechtsfragen interessiert sind, einen Mehrwert darstellen.
Danke für dein Aufwand. Deine Ausführungen waren bisher immer sehr lehrreich! Vor allem die detaillierte Wiedergabe, hat so einige Missverständnisse meinerseits weggeräumt.