Amtsgeheimnis als Entsiegelungshindernis

Wenn Informationsträger in einem Strafverfahren versiegelt werden, die amtsgeheimnisgeschützte Informationen enthalten, darf das ZMG die Entsiegelung nur anordnen, wenn der Inhaber vom Amtsgeheimnis entbunden ist. Dies hat das Bundesgericht in Anlehnung an BGE 147 IV 27 (Arztgeheimnis) jüngst in Bezug auf sichergestellte Unterlagen der EPFL entschieden (BGer 7B_1411/2024 vom 16.06.2025).

Im vorliegenden Fall ging es um die Identifizierung eines Studenten oder einer Studentin, die offenbar einen Brief mit ehrverletzenden Behauptungen über einen Professor an die EPFL geschrieben hatte (vgl. dazu Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft ersuchte in der Folge um Edition dieses Briefes. Die vom ZMG verfügte Entsiegelung wird nun vom Bundesgericht kassiert.

Ich weiss gar nicht, was ich davon angesichts der erst kürzlich publizierten Rechtsprechung zur Entsiegelung halten soll. Danke für klärende Hinweise.