Anspruch auf Übersetzung?

Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 2 StPO fest, wonach die Weigerung der Behörden, Übersetzungen für die Beschuldigten anzufertigen, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle (BGer 7B_1301/2025 vom 20.01.2026). Die Verletzung kann schliesslich auch gerügt werden, wenn es bereits zu spät ist:

Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Die Weigerung, Verfahrensunterlagen und Aktenstücke zu übersetzen, führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da die betroffene Partei eine unzureichende Übersetzung der Verfahrensakten auch noch vor dem erkennenden Sachgericht und nötigenfalls mit Rechtsmitteln gegen den Sachentscheid rügen kann (vgl. Urteile 7B_724/2024 vom 25. Juli 2024 E. 2.3.2; 1B_173/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.5; je mit weiteren Hinweisen) [E. 2.3].  

Das heisst im Ergebnis, dass Übersetzungen frühestens im Hauptverfahren, allenfalls im Rechtsmittelverfahren, nötig sind. Das steht zwar nicht im Gesetz, aber das Bundesgericht sieht keinen Grund, seine Rechtsprechung zu korrigieren:

Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Mit ihren Vorbringen begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern ihr aufgrund nicht erfolgter Übersetzung von Aktenstücken ein Nachteil rechtlicher Natur drohen würde, der auch durch einen für sie günstigen künftigen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte, und dies ist auch nicht ersichtlich (E. 2.4).  

Wer sich schon vorher verteidigen will, muss auf eigene Kosten übersetzen lassen. Und wenn man es sich nicht leisten kann, macht es bestimmt der Anwalt (auch auf eigene Kosten). Und sonst halt warten bis zum Berufungsverfahren und dann mit der Verteidigung anfangen. Variante: KI.