Anspruch auf Übersetzung?
Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 2 StPO fest, wonach die Weigerung der Behörden, Übersetzungen für die Beschuldigten anzufertigen, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle (BGer 7B_1301/2025 vom 20.01.2026). Die Verletzung kann schliesslich auch gerügt werden, wenn es bereits zu spät ist:
Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Die Weigerung, Verfahrensunterlagen und Aktenstücke zu übersetzen, führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da die betroffene Partei eine unzureichende Übersetzung der Verfahrensakten auch noch vor dem erkennenden Sachgericht und nötigenfalls mit Rechtsmitteln gegen den Sachentscheid rügen kann (vgl. Urteile 7B_724/2024 vom 25. Juli 2024 E. 2.3.2; 1B_173/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.5; je mit weiteren Hinweisen) [E. 2.3].
Das heisst im Ergebnis, dass Übersetzungen frühestens im Hauptverfahren, allenfalls im Rechtsmittelverfahren, nötig sind. Das steht zwar nicht im Gesetz, aber das Bundesgericht sieht keinen Grund, seine Rechtsprechung zu korrigieren:
Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Mit ihren Vorbringen begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern ihr aufgrund nicht erfolgter Übersetzung von Aktenstücken ein Nachteil rechtlicher Natur drohen würde, der auch durch einen für sie günstigen künftigen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte, und dies ist auch nicht ersichtlich (E. 2.4).
Wer sich schon vorher verteidigen will, muss auf eigene Kosten übersetzen lassen. Und wenn man es sich nicht leisten kann, macht es bestimmt der Anwalt (auch auf eigene Kosten). Und sonst halt warten bis zum Berufungsverfahren und dann mit der Verteidigung anfangen. Variante: KI.
Wie wäre es herausgekommen, wenn die Zulässigkeit der Beschwerde nicht mit Art. 93 BGG sondern mit Art. 94 BGG argumentiert worden wäre und ansonsten die Begründung gleich geblieben wäre?
Ich bin Laie.
Aber wenn der Angeklagte sich bereits in U-Haft befindet und somit absolut keine Möglichkeit hat, sich die Anklage mittels Software, Internet oder KI übersetzen zu lassen und er dazu auch keine Geldmittel hat, um seinen Anwalt zu beauftragen, kann er sich nicht bereits vorher mit den Akten auseinandersetzen.
Ohne Geld ist Gerechtigkeit und ein gerechtes Verfahren äusserst schwierig zu erlangen …
Liest man den oben erwähnten Art. 68 StPO, ist die Einschränkung des Bundesgerichts rechtswidrig.
Ausserdem sagte früher das Bundesgericht selber, dass «grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen [besteht], auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen».
Also verweigern sie die Übersetzung, um die wirksame Verteidigung zu erschweren/verunmöglichen. Dass dies keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle, ist folglich gelogen. Um das zu erkennen, muss man kein Jurist sein.
@Studentin:
Der Gedanke, statt über Art. 93 BGG (nicht wiedergutzumachender Nachteil) über Art. 94 BGG zu gehen und eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend zu machen, kann durchaus sinnvoll sein, wenn man die hohe Eintretenshürde umgehen will. Nach bundesgerichtlicher Praxis verzichtet das BGer bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung grundsätzlich (wie sonst bei Zwischenentscheiden) auf das Erfordernis, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun. Das verlangt allerdings, dass die Voraussetzungen dafür überhaupt erfüllt sind: Eine Rechtsverweigerung liegt im engeren Sinn vor, wenn z. Bsp. eine Behörde auf ein Begehren gar nicht eintritt bzw. nicht reagiert. Hier wurde auf den Antrag aber reagiert – allerdings mit einer Ablehnung. Eine Rechtsverzögerung kommt z. Bsp. in Betracht, wenn ein Verfahren über längere Zeit faktisch stillsteht bzw. die Behörden keinerlei Prozesshandlungen vornehmen. Wenn weder Nichtbehandlung noch Stillstand vorliegt, trägt Art. 94 BGG als „Einstieg“ erfahrungsgemäss nicht weit.
@Sukramutu:
Du sprichst einen wichtigen Punkt an: Gerade eine Haftsituation ist für Beschuldigte besonders belastend, und ohne Übersetzung ist eine effektive (Selbst-)Verteidigung faktisch erschwert. Das Gesetz sieht für solche Konstellationen aber zumindest teilweise einen Mechanismus vor: Ab einer bestimmten Dauer (ab 10 Tagen Haft) muss die Untersuchungsleitung eine notwendige Verteidigung anordnen. Damit ist sichergestellt, dass der Beschuldigte anwaltlichen Beistand erhält, der die Verteidigung führen und die nötigen Schritte veranlassen kann. Wer mittellos ist, erhält grundsätzlich eine unentgeltliche (amtliche) Verteidigung (gegebenenfalls mit späterer Rückzahlungspflicht, falls sich die finanziellen Verhältnisse ändern). Das löst nicht jedes Übersetzungsproblem „automatisch“, sorgt aber dafür, dass der Beschuldigte nicht komplett allein gelassen wird.
@Anonym (Post vom 10/02/2026 um 12:25 Uhr):
Im konkreten Entscheid hat das Bundesgericht den Fall nicht materiell beurteilt (also nicht in der Sache entschieden, ob „hätte übersetzt werden müssen: ja/nein“), sondern ist – wie so oft in solchen Konstellationen – an der Frage der Zulässigkeit bzw. am fehlenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil hängen geblieben. Es sagt einerseits, der Verteidiger habe den drohenden (irreparablen) Rechtsnachteil nicht rechtsgenügend begründet; andererseits erkennt das Bundesgericht einen solchen Nachteil in der Konstellation auch nicht von sich aus (vgl. E. 2.4).
Ob das im Ergebnis „fair“ ist oder nicht, lässt sich ohne Akteneinsicht kaum seriös beurteilen. Dass das Bundesgericht die Akten eingefordert hat und das explizit erwähnt, spricht aber dafür, dass es sich zumindest summarisch ein Bild gemacht hat – ohne die Sache materiell im Detail zu prüfen. In solchen Lagen spielt mit hinein, ob der Fall überschaubar ist, ob dem Beschuldigten der Vorwurf „genügend“ bekannt ist, ob einzelne zentrale Handlungen bereits übersetzt wurden (auch wenn eine Einvernahme später als unverwertbar qualifiziert wurde) und ob der Beschuldigte anwaltlich vertreten ist.
Die Justiz verweigert zunächst ein rechtsstaatliches Verfahrensrecht (auf Übersetzung), um danach dem Verteidiger vorzuwerfen, er habe den irreparablen Rechtsnachteil nicht rechtsgenügend begründet.
Exemplarisch für die hinterhältige, zynische und rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise vieler Gerichte, um ihre absichtlichen Rechtsverstösse (stets zulasten der Angeklagten) schönzureden und zu verschleiern.
Im Einzelfall kann man immer so lange Pro und Kontra suchen, bis man das Verfahren als insgesamt „fair“ zurechtbiegt. Verfahrensgarantien sind uneingeschränkt zu gewähren, das ist ihr Sinn und Kerngehalt eines fairen Verfahrens.
Teil des Problems sind Relativierungen, die stets eine Rechtfertigung für das illegale Treiben der Gerichte suchen – so wie Sie in Ihrem Kommentar.
@Rob: Das Bundesgericht hat auch Beschwerdeführern, die nicht anwaltlich vertreten waren, sondern mithilfe juristischer Laien über mehrere Instanzen sich selbst verteidigten, das Recht auf Übersetzung wesentlicher Verfahrensakten verweigert, obwohl sie keine schweizerische Amtssprache verstehen oder sprechen.
Bestimmt lässt sich auch dazu eine „Einzelfall“-Rechtfertigung „mangels Aktenkenntnis“ konstruieren.
@Zimtzicke und @Anonym:
Meine Beiträge sind weder dazu da, Dinge schön- noch schlechtzureden, sondern ein Versuch zu erklären. Die Einordnung einer bundesgerichtlichen Begründung ist nicht gleichbedeutend mit deren moralischer Rechtfertigung oder meiner Zustimmung. Dass Gerichte auch gravierend fehlgehen können, ist unbestritten. Dabei mag sich pauschale Empörung richtig anfühlen, aber sie bewirkt aus meiner Sicht wenig.
Und wer ohne Aktenkenntnis kategorische Schlüsse zieht, läuft Gefahr, methodisch in dieselbe Falle zu tappen, die er den Gerichten vorwirft: sich das Ergebnis zurechtzulegen.
Die sogenannten „kategorischen“ Schlüsse beruhen auf jahrzehntelanger Erfahrung. Ihre Kommentare machen auf mich den Eindruck, dass sie tendenziell für die Justiz lobbyieren.
Schäbige persönliche Haltungen von Justizpersonen, die ihre Amtsmacht ungestraft missbrauchen und dabei illegal handeln, ignorieren Sie m.E. durchgehend – wie die breite Öffentlichkeit.
Um es zu verdeutlichen:
Die Anwendung von Verfahrensgarantien durch die Justiz ist wie das tägliche Händewaschen des med. Fachpersonals. Diese Garantien einzuhalten ist also ganz einfach, alle Justizpersonen kennen das grundlegende Verfahrensrecht in- und auswendig. Folglich ist die Missachtung einer Verfahrensgarantie durch die Justiz fast immer absichtlich und zielgerichtet (mit Ausnahme einiger fachlich Überforderter, die statistisch nicht ins Gewicht fallen).
Das ist inakzeptabel, solche Leute haben nichts in einer Justizfunktion verloren und gehören in den Knast, wenn sie ihr Amt derart missbrauchen. Würde das geschehen, könnte man von einer Annäherung an rechtsstaatliche Verfahren sprechen. Und die Hemmschwelle würde emporschnellen, wetten?
Aber stets nur auf der sachlichen Ebene alles zu erklären versuchen und juristisch zu zerpflücken (und dabei eben den [Evenual]-Vorsatz der Justiztäter auszuklammern) signalisiert diesen einen tendenziellen vorauseilenden Gehorsam, eine Beisshemmung, Autoritätshörigkeit – nennen Sie es, wie Sie wollen. Eine Besserung im Sinne von mehr Rechtsstaatlichkeit tritt dadurch nicht ein.