Antizipierte Beweiswürdigung

Am vielleicht fragwürdigsten “Institut” der schweizerischen Strafrechtssprechung ist erneut in Beschwerdeführer gescheitert (BGer 6B_564/2011 vom 27.01.2012). Er machte geltend, die Vorinstanz sei bei der antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen. Er habe gegen die Gutachten des WD und des IRM zwei Stellungnahmen von zwei Professoren eingereicht und erfolglos beantragt, gestützt darauf sei ein Obergutachten einzuholen und die Genannten seien als Zeugen zu befragen. Das Bundesgericht schmettert die Rüge ab:

Inwiefern die erwähnten Stellungnahmen die Gutachten des WD und des IRM in Zweifel ziehen würden, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Blosse Verweisungen auf die kantonalen Akten reichen indessen nicht aus, um Verfassungsverletzungen zu begründen.

Der Beschwerdeführer rügt, nach der eidgenössischen Strafprozessordnung (Art. 339 ff. StPO) wäre es nicht mehr erlaubt, über Beweisanträge erst nach Durchführung der Verhandlung zu entscheiden. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Denn der Fall des Beschwerdeführers ist nach altem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 453 StPO). Welche besonderen Umstände eine Vorwirkung des neuen Rechts gebieten würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (E. 1.1).

Der Beschwerdeführer wusste offenbar nicht, dass WD und IRM unfehlbar sind. Was soll’s – der Beschwerdeführer hat ja nur drei Jahre unbedingt gekriegt. Bei diesen Bagatellsachen muss man es ja nicht gleich übertreiben mit dem Entlastungsbeweis. Zudem war er es ja wahrscheinlich schon.