Mehrfach bundesrechtswidrige Strafzumessung

Das Obergericht des Kantons Aargau muss sich nach einer zweiten gutgeheissenen Beschwerde zum dritten Mal mit demselben Fall befassen. Während es beim ersten Versuch Beweismittel zu Unrecht verwertete (s. dazu BGE 137 I 218 und meinen früheren Beitrag), ist es beim zweiten Versuch bei der Strafzumessung und deren Begründung gleich mehrfach bundesrechtswidrig vorgegangen (BGer 6B_475/2011 vom 30.01.2012). Das Bundesgericht ist dabei sogar von Amts wegen eingeschritten. Die Kritik des Bundesgerichts lässt sich wie folgt zitieren:

Die Vorinstanz bewertet sowohl das Verschulden in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte als auch das Verschulden betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand als erheblich. Ihre Überlegungen sind nicht schlüssig, und die Freiheitsstrafe von 13 Monaten ist im Ergebnis nicht überprüfbar (E. 1.4.3.1)

Die Tatkomponenten bleiben gänzlich unerwähnt. Mithin finden sich im angefochtenen Entscheid keinerlei Erwägungen zu wesentlichen schuldrelevanten Komponenten, insbesondere zur objektiven Tatschwere (beispielsweise nähere Umstände der Straftat wie Länge der gefahrenen Strecke, Zeitpunkt etc. aber auch betreffend die subjektive Tatschwere wie Anlass der Fahrt etc.) [E. 1.4.3.1].

Die Vorinstanz legt nicht dar, weshalb sie trotz Freispruch die Busse gleich wie die erste Instanz bemisst. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Busse nebst dem Verschulden auch den Verhältnissen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB Rechnung tragen würde (E. 1.4.3.2).

Die Vorinstanz erweitert den ordentlichen Strafrahmen auf Grund der mehrfachen Tatbegehung (Betäubungsmitteldelikte) und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf 4 1/2 Jahre. Sie wird bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen haben, dass die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen ist. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Solche Umstände zeigt die Vorinstanz nicht auf und liegen nicht vor (E. 1.4.4).

Indem sie es unterlässt, bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten auch die Warnungswirkung der zu vollziehenden Vorstrafe aus dem Jahre 2006 in Rechnung zu stellen (E. 4 nachfolgend), verletzt sie Bundesrecht. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz auch hier zu beachten haben, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen sein werden. Sie wird somit in Bezug auf die Frage der Bewährung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des neuen Urteils abzustellen haben (E. 3.3).

Damit stellt sich unweigerlich die Frage, wie sich diese Häufung von Fehlern in einem einzigen Urteil erklären lässt. Vielleicht kriegen wir eine Antwort, wenn sich das Bundesgericht zum dritten Mal mit dem Fall beschäftigen muss.