Ausgleich der unterbliebenen Konfrontation

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_203/2024 vom 14.08.2025, Fünferbesetzung) kann die Verletzung des Konfrontationsanspruchs ausgeglichen werden:

Hinsichtlich der ausgleichenden Faktoren erwägt die Vorinstanz, die Betreuungspersonen hätten ihre Wahrnehmungen schriftlich festgehalten und seien parteiöffentlich befragt worden. Dem Beschwerdeführer sei es dadurch möglich gewesen, die Aussagen der Betreuungspersonen konfrontativ auf die Probe zu stellen. Näheres zum vorgeworfenen Sachverhalt auszusagen sei zwar nur die Beschwerdegegnerin 2 in der Lage gewesen. Bei der Konfrontation der Kindergartenlehrerin und der Betreuungspersonen handle es sich jedoch um ein starkes ausgleichendes Element. Diese Aussagen hätten es dem Gericht erlaubt, die Entstehungsgeschichte und den Kontext der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu beurteilen und dadurch die Glaubhaftigkeit vertieft und sorgfältig zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe dadurch Gelegenheit erhalten, zu den belastenden Aussagen Stellung zu nehmen. Zudem würden weitere Beweismittel (u.a. Beobachtungen der befragenden Fachpersonen und Betreuungspersonen, Wahrnehmungsbericht der Polizei, etc.) bestehen, die eine sorgfältige Einordnung der nicht konfrontierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erlaubten. Damit seien selbst vor dem Hintergrund, dass die belastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 von massgeblicher Bedeutung seien, genügend ausgleichende Elemente vorhanden, die es der Verteidigung erlaubten, die durch die fehlende Konfrontation verursachten Schwierigkeiten auszugleichen und auf diese Weise die Fairness des gesamten Verfahrens zu gewährleisten.  

Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu folgen. Massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und sich der Schuldspruch nicht allein auf die dokumentierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stützte. Damit lagen ausgleichende Faktoren vor, die es dem Beschwerdeführer trotz der unterbliebenen Konfrontation erlaubten, die Belastbarkeit der strittigen Aussagen auf die Probe zu stellen. Das Recht auf ein faires Verfahren ist durch die fehlende Konfrontation der Beschwerdegegnerin 2 nicht verletzt worden (E. 2.5). 

Damit reicht es ja eigentlich, wenn man indirekte Zeugen (Hörensagen) konfrontieren kann. Das hat mit dem Konfrontationsanspruch, der aus Tora/Bibel abzuleiten ist, nichts mehr zu tun.