Beliebige Schlusseinvernahme?

Art. 317 StPO schreibt in bestimmten Fällen vor, dass die Staatsanwaltschaft eine Schlusseinvernahme der beschuldigten Person durchführt. Nur weil das so im Gesetz steht, hat die beschuldigte Person aber gemäss Bundesgericht keinen durchsetzbaren Anspruch darauf (BGer 1B_73/2014 vom 21.05.2014). Wer die Durchführung einer Schlusseinvernahme, für die es zahlreiche gute Gründe gibt (s. dazu unten), beantragt, muss damit rechnen, ohne Rechtsschutz abgewiesen zu werden:

Dem Beschwerdeführer droht kein Beweisverlust. Seinen eigenen Standpunkt zur Sache kann er statt in der Schlusseinvernahme uneingeschränkt auch noch vor dem Strafgericht vortragen. Dieses kann überdies in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO im Bedarfsfall die Anklage zur Ergänzung bzw. konkret zur Durchführung einer Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (E. 2.1).

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Durchführung einer Schlusseinvernahme auch damit, vor Abschluss des Vorverfahrens noch das abgekürzte Verfahren beantragen zu können. Auch dieses Argument verwirft das Bundesgericht, allerdings mit einer Begründung, die nicht darauf schliessen lässt, dass es ihm schwer fällt, sich in den Standpunkt der Verteidigung hineinzuversetzen:

Der Beschwerdeführer macht allerdings nicht geltend, ein solches Verfahren beantragt bzw. die Schlusseinvernahme mit der Begründung verlangt zu haben, dabei gegebenenfalls den Antrag auf ein abgekürztes Verfahren ernsthaft in Erwägung zu ziehen (E. 2.2).

So blöd war der Beschwerdeführer glücklicherweise nicht (blöd wenn er nicht bereits vollumfängliches Geständnis abgelegt hat). Im Ergebnis tritt das Bundesgericht mangels nicht widergutzumachenden Rechtsnachteils nicht auf die Beschwerde ein.