Berufung gegen Teileinstellung
Gegen einen Teileinstellungsentscheid, der zusammen mit dem Sachurteil ergeht, ist gemäss eines neuen Urteil des Bundesgerichts Berufung zu führen (BGer 6B_991/2013 vom 24.04.2014, Fünferbesetzung):
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die historische als auch die teleologische Auslegung von Art. 329 Abs. 5 StPO dafür sprechen, eine im Rahmen eines Sachurteils verfügte teilweise Einstellung des Verfahrens als Teil des Urteils zu behandeln. Stellt das Gericht das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten ein und ergeht der Einstellungsentscheid zusammen mit dem Urteil, ist als Rechtsmittel deshalb auch hinsichtlich der Einstellung die Berufung gegeben (E. 2.5).
Erfolgt die Teileinstellung schon vor dem Sachurteil, etwa zu Beginn der Verhandlung, muss die Staatsanwaltschaft wohl Beschwerde und Berufung ergreifen?
Auf den ersten Blick einleuchtend, aber nur auf den ersten, denn
– warum in diesem Fall nur die Revision bleiben soll, leuchtet nicht ein, es erging ja kein Freispruch, sondern eine Einstellung, daran kann doch der Zeitpunkt der Einstellung nichts ändern.
– so bestimmt die Vorinstanz den Spruchkörper der 2. Instanz (je nachdem wann sie einstellt)
– nicht mehr die Sache bestimmt die zweite Instanz, sondern der Zeitfaktor (unklar für Rechtsadressaten)
– die Berufungsinstanz wird nie einen Sachentscheid fällen können (da die Vorinstanz ja nicht darüber befunden hat). Eine Vereinfachung gibt es demnach nur bei Abweisung des Rechtsmittels