BetmG v. HMG
In einem Grundsatzentscheid äussert sich das Bundesgericht zum Verhältnis zwischen dem Heilmittelgesetz und dem Betäubungsmittelgesetz (BGE 7B_444/2025 vom 23.10.2025, Publikation in der AS vorgesehen). Gesetzlich geregelt ist es in Art. 1b BetmG. Ich verstehe den Entscheid nicht und verweise auf die Zusammenfassung von bger-update.ch, die hoffentlich klüger ist als ich.
(Hinweis: Die verlinkte Zusammenfassung ist von bger-update.ch, nicht bger.ch).
Danke, Ihr habt natürlich Recht. Wird korrigiert.
die zusammenfassung ist von bger-update.ch (resp. der von dieser seite verwendeten ki), nicht von bger.ch
In diesem Überlappungsbereich von HMG und BetmG kann es vorkommen, dass die Zuständigkeit für die fahrlässige Widerhandlung bei der Bundesverwaltung (Swissmedic) liegt, während die (eventual-)vorsätzliche Begehung durch die kantonalen Staatsanwaltschaft zu verfolgen wäre. Nur neigen Letztere aufgrund ihrer Sachferne zum Heilmittelrecht dazu, davon auszugehen, dass eine Widerhandlung nicht vorsätzlich begangen worden sei, während die Swissmedic hingegen, aufgrund der Kenntnis der Materie, viel eher von vorsätzlicher Begehung ausgeht. Das Ergebnis dieser unglücklichen Gesetzgebung: viel (Auslegungs-)Juristenfutter und weit ausgeholte, nicht per se verständliche Erwägungen 🙂 (siehe auch Beschluss des Kantonsgerichts Luzern 2N 17 136 vom 12.02.20218, LGVE 2018 I Nr. 1)