Brandstiftung an eigener Sache?

Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung eines Mannes durch das Obergericht ZH, der sein eigenes Auto angezündet hatte (BGer 6B_725/2017 vom 04.04.2018).

Das gilt auch dann, wenn als Nebenfolge der Brandes der (fremde) Boden beschädigt wird:

Das angefochtene Urteil verletzt indes Bundesrecht, soweit die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe durch das In Brand setzen seines Personenwagens einen Schaden im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB verursacht. Von Art. 221 Abs. 1 StGB werden grundsätzlich nur Schäden am Brandobjekt erfasst, wobei nur der Schaden eines anderen, nicht hingegen derjenige des Täters selber von der Strafbestimmung erfasst wird. Die Brandstiftung an eigener Sache ist nicht strafbar, soweit nicht bei einem Dritten ein Schaden bewirkt wird oder keine Gemeingefahr entsteht (…). Ebenfalls nicht im Sinne von Art. 221 StGB geschädigt ist die Versicherung, welche den Schaden ersetzt (BGE 83 IV 25 E. 3; 85 IV 224 E. I.2; 107 IV 182 E. 2b).

Im zu beurteilenden Fall scheidet Brandstiftung in Bezug auf das Fahrzeug aus, da der Beschwerdeführer dieses nach den unangefochten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz selber in Brand gesteckt hat und Brandstiftung an eigener Sache, wie ausgeführt, nicht strafbar ist. Als Schädigung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB fällt somit nur die als Folge des Fahrzeugbrandes herbeigeführte Verschmutzung des Bodens, auf welchem der Personenwagen stand, in Betracht. In tatsächlicher Hinsicht steht in diesem Punkt fest, dass der Boden mit Hochdruck gereinigt werden musste und dass diese Reinigungsarbeiten Kosten von CHF 1’487.40 verursacht haben (…). Dieser Schaden erscheint in Anbetracht des gesamten Vorfalls, bei welchem sich die Intentionen des Beschwerdeführers nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz darauf richteten, sein Fahrzeug mitsamt den darin befindlichen Musikinstrumenten und Gerätschaften abzubrennen, um den dadurch erlittenen Schaden bei der Versicherung anzumelden, lediglich als eine nebensächliche Schädigung eines Dritten. Diese fällt als blosse Nebenfolge der Brandlegung am Fahrzeug, die im vorliegenden Fall als solche nicht strafbar ist, nicht unter den Tatbestand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, sondern fällt in den Anwendungsbereich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (…) [E. 1.4.2].