Doppelter Eventualvorsatz
Einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts ist zu entnehmen, wie einfach es ist, einer der Geldwäscherei beschuldigten Person den erforderlichen Vorsatz auch in Bezug auf die Vortat so nachzuweisen, dass das Bundesgericht nicht einschreitet (BGer 6B_559/2025 vom 11.03.2026):
En déduisant de ces faits que le recourant avait, à tout le moins, accepté l’éventualité que les fonds qui arrivaient sur le compte de la fondation auprès de la G. avaient une origine criminelle et qu’il en entravait la confiscation en les transférant sur des comptes ouverts à l’étranger ou en retirant une partie en espèces, la cour cantonale n’a pas procédé à une appréciation arbitraire des preuves. Sur le vu de ces éléments, elle a retenu à juste titre le dol éventuel (E. 6.6).
Wie heisst es so schön in Art. 305bis StGB: „wie er weiss oder annehmen muss„.
In E.6.1.2 widerspricht Absatz 3 den Absätzen 1 und 2:
“ l’infraction de blanchiment nécessite, outre la preuve de l’acte d’entrave, celle d’un crime préalable, ainsi que d’un lien de connexité entre les valeurs patrimoniales en cause et l’acte préalable“
gegenüber
„La preuve stricte de l’infraction préalable n’est pas non plus exigée; il n’est pas nécessaire que l’autorité connaisse en détail les circonstances du crime, singulièrement son auteur (…). De même, le lien exigé entre le crime à l’origine des fonds et le blanchiment d’argent est volontairement ténu.
Und der mutmassliche Geldwäscher muss also mehr in der Glaskugel erkennen als das urteilende Gericht. Kann er aber gar nicht, weil BEWIESENE FAKTEN auch dem Gericht bekannt wären – ansonsten bleiben die angeblichen Fakten beweislose Vermutungen und mit dem oben zitierten Unsinn entlarvt sich das Bundesgericht selbst (hier: Muschietti, Donzallaz und Guidon).
Hauptsache, die Verurteilungsmaschine läuft wie geschmiert.
Der Beschuldigte brauche Hellseherische Fähigkeiten während das BGE 5 Personen benötigt um die Aussichtslosigkeit zu erkennen….
Im Urteil heisste es vor der im Blog-Beitrag zitierten Passage:
„6.6. Il ressort en définitive de l’arrêt attaqué que, malgré tous les signaux d’une activité criminelle, le recourant, pourtant au bénéfice d’une expérience dans le domaine bancaire, a ordonné des transferts de fonds sans cause juridique valable vers les comptes à l’étranger des société M.________, L.________ et N.________, ainsi qu’en faveur de K.________ et la sienne. Il a même continué à agir de la sorte après un premier blocage du compte par la banque. “
Nur wer die Akten kennt, weiss was das Bundesgericht hier in aller Kürze zusammenfasst.
Die Akten entkräften den Widerspruch in E.6.1.2 nicht, weil diese E. keine Anwendung einer Rechtsnorm auf den hier zu beurteilenden Lebenssachverhalt enthält.
Und ob die vom Bundesgericht – Ihr obiges Zitat – angeführten Sachverhaltselemente in den Akten belegt sind, ist nicht prüfbar, weil weder die Beschwerde noch die Akten öffentlich sind.
Es kommt vor, dass BundesrichterInnen in ihren Entscheiden lügen.
Wie RA Tobias Schaffner zutreffend anmerkt, ist E. 6.6 nicht isoliert zu lesen. Die Vorinstanz stützt sich auf eine dichte Indizienkette – einschlägige Bankerfahrung des Beschuldigten, Transfers ohne erkennbaren Rechtsgrund auf ausländische Konten, Fortsetzung der Transaktionen selbst nach einer ersten Kontosperre durch die Bank. Aus einer solchen Faktenlage auf Eventualvorsatz zu schliessen, ist m.E. sachgerecht.
Hinzu tritt die dogmatische Ebene: Art. 305bis StGB formuliert bewusst „wie er weiss oder annehmen muss“. Während z. Bsp. Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) mit „wider besseres Wissen“ eine qualifizierte Vorsatzschwelle errichtet, öffnet Art. 305bis StGB den subjektiven Tatbestand gezielt für jene Konstellationen, in denen sich die deliktische Herkunft geradezu aufdrängt. Dass die Schwelle tief angesetzt ist, entspricht Sinn und Zweck der Norm – der Täter soll sich nicht auf konstruiertes Nichtwissen berufen können.
Der rechtsvergleichende Blick nach Deutschland bestätigt dies: § 261 Abs. 6 dStGB erfasst sogar die leichtfertige Verkennung der Herkunft, mithin einen qualifiziert fahrlässigen Massstab. Der schweizerische Gesetzgeber ist diesen Schritt nicht gegangen und bleibt formell beim (Eventual)-Vorsatzerfordernis i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB – allerdings mit einer Beweisregel, die den Eventualvorsatz aus den Umständen erschliessen lässt.
Jetzt dachte ich immer beim Eventualvorsatz ginge es um das innere Wissen des Täters und muss heute lesen man kann ihn auch aus den Umständen erschliessen.
Ja — genau das ist der zentrale Punkt: Eventualvorsatz betrifft zwar die innere Einstellung des Täters (Wissen + Inkaufnahme des Erfolgs), aber weil man nicht direkt in den Kopf schauen kann, wird diese innere Haltung in der Praxis oft aus äußeren Umständen erschlossen.
Jetzt dachr ich immer Schuld müsse Bewiesen und nicht nur geraten werden.
@Jürg
Was du schreibst, wirkt auf mich wie eine theoretische Konstruktion, die an der Realität vorbeigeht.
In der Praxis zeigt sich oft ein anderes Bild: Der Eventualvorsatz wird so angewendet, dass diejenigen bestraft werden, die man bestrafen will, während andere unter dem Vorwand der „Unwissenheit“ geschont werden.
Der eigentliche Kern des Problems liegt im Amtsmissbrauch. Dieser setzt Vorsatz voraus. Würde man diese Voraussetzung aufheben, gäbe es viele der heutigen Schwierigkeiten bei der Auslegung des Vorsatzbegriffs nicht.
Genau darin sehe ich den Grund für die problematische Situation rund um den Vorsatz: Er dient letztlich auch dazu, Amtsträger/Beamte zu schützen.
Da man jedoch nicht direkt in die Gedanken eines Menschen blicken kann, wird diese innere Haltung in der Praxis häufig aus äußeren Umständen erschlossen.
Das mag in der Theorie schlüssig klingen (Verschwörungstheorie.. hust hust), wirkt auf mich aber realitätsfern – fast wie eine idealisierte Vorstellung, in der alles gerecht und fair ist.
Unsere Sichtweisen unterscheiden sich grundlegend:
– Nutzen und Wirkung vs. Werte und Normen
– Instrument der Machtausübung vs. Ausdruck des Mehrheitswillens
– Mittel zur Systemstabilisierung vs. Verwirklichung von Gerechtigkeit und Ordnung
Wer eine eher normative oder idealistische Perspektive einnimmt, wird sich vermutlich immer wieder fragen, weshalb das Bundesgericht in bestimmten Fällen so entscheidet. Aus einer funktionalistischen Sicht, die auf Machterhalt und Systemstabilität abstellt, erscheinen viele dieser Urteile hingegen deutlich vorhersehbarer.
Das erinnert mich an eine Szene ( https://imgur.com/a/pPehBHE ), in der ein Buch im Kapitel über Nihilismus zweckentfremdet wird und selbst Teil einer inszenierten Wirklichkeit wird – ein starkes Bild für Symbolik und Ironie zugleich.
Ähnlich verhält es sich meiner Meinung nach mit der Rechtsauslegung – insbesondere bei Entscheidungen auf höchster gerichtlicher Ebene: Simulacres eines echten Gerichts. Total nutz- und wertlos.
Innere Tatsachen sind oft nicht direkt beweisbar, daher dürfen Gerichte sie aus bewiesenen äusseren Umständen logisch ableiten. Das ist rechtsstaatlich anerkannt und alltägliche Beweispraxis – kein raten.