Doppelter Eventualvorsatz
Einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts ist zu entnehmen, wie einfach es ist, einer der Geldwäscherei beschuldigten Person den erforderlichen Vorsatz auch in Bezug auf die Vortat so nachzuweisen, dass das Bundesgericht nicht einschreitet (BGer 6B_559/2025 vom 11.03.2026):
En déduisant de ces faits que le recourant avait, à tout le moins, accepté l’éventualité que les fonds qui arrivaient sur le compte de la fondation auprès de la G. avaient une origine criminelle et qu’il en entravait la confiscation en les transférant sur des comptes ouverts à l’étranger ou en retirant une partie en espèces, la cour cantonale n’a pas procédé à une appréciation arbitraire des preuves. Sur le vu de ces éléments, elle a retenu à juste titre le dol éventuel (E. 6.6).
Wie heisst es so schön in Art. 305bis StGB: „wie er weiss oder annehmen muss„.
In E.6.1.2 widerspricht Absatz 3 den Absätzen 1 und 2:
“ l’infraction de blanchiment nécessite, outre la preuve de l’acte d’entrave, celle d’un crime préalable, ainsi que d’un lien de connexité entre les valeurs patrimoniales en cause et l’acte préalable“
gegenüber
„La preuve stricte de l’infraction préalable n’est pas non plus exigée; il n’est pas nécessaire que l’autorité connaisse en détail les circonstances du crime, singulièrement son auteur (…). De même, le lien exigé entre le crime à l’origine des fonds et le blanchiment d’argent est volontairement ténu.
Und der mutmassliche Geldwäscher muss also mehr in der Glaskugel erkennen als das urteilende Gericht. Kann er aber gar nicht, weil BEWIESENE FAKTEN auch dem Gericht bekannt wären – ansonsten bleiben die angeblichen Fakten beweislose Vermutungen und mit dem oben zitierten Unsinn entlarvt sich das Bundesgericht selbst (hier: Muschietti, Donzallaz und Guidon).
Hauptsache, die Verurteilungsmaschine läuft wie geschmiert.
Der Beschuldigte brauche Hellseherische Fähigkeiten während das BGE 5 Personen benötigt um die Aussichtslosigkeit zu erkennen….
Im Urteil heisste es vor der im Blog-Beitrag zitierten Passage:
„6.6. Il ressort en définitive de l’arrêt attaqué que, malgré tous les signaux d’une activité criminelle, le recourant, pourtant au bénéfice d’une expérience dans le domaine bancaire, a ordonné des transferts de fonds sans cause juridique valable vers les comptes à l’étranger des société M.________, L.________ et N.________, ainsi qu’en faveur de K.________ et la sienne. Il a même continué à agir de la sorte après un premier blocage du compte par la banque. “
Nur wer die Akten kennt, weiss was das Bundesgericht hier in aller Kürze zusammenfasst.
Die Akten entkräften den Widerspruch in E.6.1.2 nicht, weil diese E. keine Anwendung einer Rechtsnorm auf den hier zu beurteilenden Lebenssachverhalt enthält.
Und ob die vom Bundesgericht – Ihr obiges Zitat – angeführten Sachverhaltselemente in den Akten belegt sind, ist nicht prüfbar, weil weder die Beschwerde noch die Akten öffentlich sind.
Es kommt vor, dass BundesrichterInnen in ihren Entscheiden lügen.
Wie RA Tobias Schaffner zutreffend anmerkt, ist E. 6.6 nicht isoliert zu lesen. Die Vorinstanz stützt sich auf eine dichte Indizienkette – einschlägige Bankerfahrung des Beschuldigten, Transfers ohne erkennbaren Rechtsgrund auf ausländische Konten, Fortsetzung der Transaktionen selbst nach einer ersten Kontosperre durch die Bank. Aus einer solchen Faktenlage auf Eventualvorsatz zu schliessen, ist m.E. sachgerecht.
Hinzu tritt die dogmatische Ebene: Art. 305bis StGB formuliert bewusst „wie er weiss oder annehmen muss“. Während z. Bsp. Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) mit „wider besseres Wissen“ eine qualifizierte Vorsatzschwelle errichtet, öffnet Art. 305bis StGB den subjektiven Tatbestand gezielt für jene Konstellationen, in denen sich die deliktische Herkunft geradezu aufdrängt. Dass die Schwelle tief angesetzt ist, entspricht Sinn und Zweck der Norm – der Täter soll sich nicht auf konstruiertes Nichtwissen berufen können.
Der rechtsvergleichende Blick nach Deutschland bestätigt dies: § 261 Abs. 6 dStGB erfasst sogar die leichtfertige Verkennung der Herkunft, mithin einen qualifiziert fahrlässigen Massstab. Der schweizerische Gesetzgeber ist diesen Schritt nicht gegangen und bleibt formell beim (Eventual)-Vorsatzerfordernis i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB – allerdings mit einer Beweisregel, die den Eventualvorsatz aus den Umständen erschliessen lässt.
Jetzt dachte ich immer beim Eventualvorsatz ginge es um das innere Wissen des Täters und muss heute lesen man kann ihn auch aus den Umständen erschliessen.
Ja — genau das ist der zentrale Punkt: Eventualvorsatz betrifft zwar die innere Einstellung des Täters (Wissen + Inkaufnahme des Erfolgs), aber weil man nicht direkt in den Kopf schauen kann, wird diese innere Haltung in der Praxis oft aus äußeren Umständen erschlossen.
Jetzt dachr ich immer Schuld müsse Bewiesen und nicht nur geraten werden.
@Jürg
Was du schreibst, wirkt auf mich wie eine theoretische Konstruktion, die an der Realität vorbeigeht.
In der Praxis zeigt sich oft ein anderes Bild: Der Eventualvorsatz wird so angewendet, dass diejenigen bestraft werden, die man bestrafen will, während andere unter dem Vorwand der „Unwissenheit“ geschont werden.
Der eigentliche Kern des Problems liegt im Amtsmissbrauch. Dieser setzt Vorsatz voraus. Würde man diese Voraussetzung aufheben, gäbe es viele der heutigen Schwierigkeiten bei der Auslegung des Vorsatzbegriffs nicht.
Genau darin sehe ich den Grund für die problematische Situation rund um den Vorsatz: Er dient letztlich auch dazu, Amtsträger/Beamte zu schützen.
Da man jedoch nicht direkt in die Gedanken eines Menschen blicken kann, wird diese innere Haltung in der Praxis häufig aus äußeren Umständen erschlossen.
Das mag in der Theorie schlüssig klingen (Verschwörungstheorie.. hust hust), wirkt auf mich aber realitätsfern – fast wie eine idealisierte Vorstellung, in der alles gerecht und fair ist.
Unsere Sichtweisen unterscheiden sich grundlegend:
– Nutzen und Wirkung vs. Werte und Normen
– Instrument der Machtausübung vs. Ausdruck des Mehrheitswillens
– Mittel zur Systemstabilisierung vs. Verwirklichung von Gerechtigkeit und Ordnung
Wer eine eher normative oder idealistische Perspektive einnimmt, wird sich vermutlich immer wieder fragen, weshalb das Bundesgericht in bestimmten Fällen so entscheidet. Aus einer funktionalistischen Sicht, die auf Machterhalt und Systemstabilität abstellt, erscheinen viele dieser Urteile hingegen deutlich vorhersehbarer.
Das erinnert mich an eine Szene ( https://imgur.com/a/pPehBHE ), in der ein Buch im Kapitel über Nihilismus zweckentfremdet wird und selbst Teil einer inszenierten Wirklichkeit wird – ein starkes Bild für Symbolik und Ironie zugleich.
Ähnlich verhält es sich meiner Meinung nach mit der Rechtsauslegung – insbesondere bei Entscheidungen auf höchster gerichtlicher Ebene: Simulacres eines echten Gerichts. Total nutz- und wertlos.
Innere Tatsachen sind oft nicht direkt beweisbar, daher dürfen Gerichte sie aus bewiesenen äusseren Umständen logisch ableiten. Das ist rechtsstaatlich anerkannt und alltägliche Beweispraxis – kein raten.
Es war Rechstaatlich auch anerkannt Hexen zu vebrennen, das beweist nun wirklich gar nichts sondern ist im besten Fall einfach die Legitmierung des gerade geltenden Unrechts.
Wer auf fachliche Argumente nicht eingeht und stattdessen mit Whataboutismus ausweicht, diskutiert eher an der Sache vorbei, als sie zu klären.
Oh, Jürg. Der klassische „Musterknabe des Justizpalasts“. Er ist der Typ Mensch, der wahrscheinlich auch dann noch „Das ist prozessual korrekt!“ rufen würde, wenn er gerade wegen einer Verwechslung guillotiniert wird – solange das Fallbeil ordnungsgemäss gewartet und das Urteil doppelt unterzeichnet wurde.
Jürgs BILLION-IQ Explaination:
John: „Dieses Urteil ist nicht fair.“
Jürg: „Es ist rechtsstaatlich.“
John: „Und warum war Verdingkinder, Sklaverei, Menschen in Zoos, Hexenverfolgung etc. rechtsstaatlich?“
Was Jürg hätte antworten sollen – wäre er konsequent: „Weil das Gericht es nach den Regeln des Rechtsstaats entschieden hat.“
Was Jürg tatsächlich schrieb: Ausweichung und Möchtegern-Autoritäre Diskusverweigerung. Rechtspositivismus in Reinkultur. System-Apologetik. Gaslighting.
Dabei schämt sich Jürg nicht einmal vor Zirkelschlüssen (Rechstaatlich ist gut, weil ist rechtsstaatlich) oder Killerphrasen (Rechtsstaatlich anerkannt): Er argumentiert halt anonym und da kann man auch Dinge sagen, die man so mit echten Namen lieber nicht stehen haben möchte. Scheinheiligkeit. Er betreibt Labeling (so wie ich hier) und labelt John mit „Whataboutism“, obwohl er mit „rechtsstaatlich anerkannt“ Paradebeispiel von Whataboutism betreibt.
Formale Rechthaberei.
Lieber @Jürg, deine Begeisterung für die ‚alltägliche Beweispraxis‘ in allen Ehren, aber man kann Unrecht nicht dadurch wegdefinieren, dass man es ‚rechtsstaatlich anerkannt‘ nennt. Auch die Apartheid war ‚rechtsstaatlich anerkannt‘, ebenso wie die administrative Versorgung von Verdingkindern in der Schweiz.
Dein Vorwurf des Whataboutismus ist hier nur ein Schutzschild, um dich nicht mit der Frage auseinandersetzen zu müssen, ob eine ‚logische Ableitung‘ (Hust hust „Richterliches Ermessen“) des Bundesgerichts manchmal schlichtweg eine gut verpackte Willkür ist.
Hear, hear!
Rajmond, dein Beitrag ist rhetorisch aufgeladen, geht aber am Kern vorbei.
Niemand hat behauptet, dass „rechtsstaatlich anerkannt“ automatisch moralisch richtig oder historisch unfehlbar ist. Genau deshalb unterscheiden wir ja zwischen Recht und Gerechtigkeit und entwickeln Rechtsstaaten weiter.
Der Punkt, um den es hier geht, ist ein anderer:
Gerichte müssen innere Tatsachen (z. B. Vorsatz, Wissen, Absicht) beurteilen. Da diese nicht direkt beobachtbar sind, ist es unvermeidlich und auch methodisch anerkannt, sie aus äusseren, bewiesenen Umständen logisch abzuleiten. Das ist keine Willkür, sondern Teil der Beweiswürdigung und an klare Regeln gebunden (Begründungspflicht, Überprüfbarkeit, Rechtsmittelinstanzen).
Deine Beispiele (Hexenverfolgung, Apartheid etc.) zeigen, dass Rechtssysteme fehlbar sein können. Das bestreitet niemand. Sie sagen aber nichts darüber aus, ob die konkrete Methode der Indizienbeweisführung heute legitim oder sinnvoll ist. Genau das ist der Unterschied zwischen einem historischen Vergleich und einem sachlichen Argument.
Wenn du der Meinung bist, dass im konkreten Fall richterliche Willkür vorliegt, dann wäre es hilfreich, dies anhand der tatsächlichen Begründung oder der angewendeten Beweise aufzuzeigen – statt allgemeine Systemkritik zu formulieren.
@Jürg
Deine Antwort ist ein Paradebeispiel für das, was man „prozessuale Betriebsblindheit“ nennt. Du versuchst händeringend, die Methode von der Gerechtigkeit zu trennen, als wäre die Rechtsanwendung ein steriler Laborversuch und kein Akt staatlicher Machtausübung.
1. Das Märchen der neutralen Methode: Du sagst, die „logische Ableitung“ sei methodisch anerkannt. Aber Jürg, genau das ist der Punkt: Jedes Unrechtssystem der Geschichte hatte seine „anerkannten Methoden“. Die Hexenverfolger hatten den Malleus Maleficarum, die Apartheid-Bürokratie hatte ihre Register und Rassenzuteilungen. Nur weil eine Methode „an Regeln gebunden“ ist, ist sie noch lange nicht (moralisch) legitim. Wenn die Regel lautet: „Wir unterstellen Vorsatz, sobald uns die Nase des Beschuldigten nicht passt (oder er Bankerfahrung hat)“, dann ist das keine Logik, sondern _systematisierte Willkür_.
Das ist so, als würde man die Qualität einer Guillotine loben, weil die Klinge so präzise und formell-korrekt geschliffen ist und die Mechanik „methodisch anerkannt“ funktioniert
2. Die „Black Box“ der Indizien: Du verkaufst uns die Beweiswürdigung als präzises Uhrwerk. In Wahrheit ist sie eine Black Box. Wenn das Bundesgericht (wie von KJ zitiert) sagt, der Link zwischen Tat und Geld müsse nur „hauchdünn“ (ténu) sein, dann ist das keine „logische Ableitung“, sondern die Kapitulation vor der Beweislast. Du feierst hier den handwerklichen Erfolg eines Urteils, während die Substanz des Rechtsstaats (die Unschuldsvermutung im Schredder landet – hier plötzlich ist dir die „Rechtsstaatlichkeit“ egal??
3. Das Paradoxon der Akteneinsicht: Es ist fast schon zynisch, dass du nach „konkreten Belegen aus der Begründung“ rufst, während du genau weisst, dass diese Akten für die Öffentlichkeit gar nicht zugänglich sind. Das ist das ultimative Totschlagargument des Insiders: „Glaub mir, ich hab die Akten gesehen, es stimmt schon alles.“ Das ist kein rechtsstaatlicher Diskurs, das ist Klerikalismus für Juristen.
4. Labeling statt Inhalt: Du nennst historische Vergleiche „rhetorisch aufgeladen“. Ich nenne es den notwendigen Blick in den Abgrund. Wer aus der Geschichte nur lernt, dass „früher alles anders war“, hat gar nichts gelernt. Die Mechanismen, mit denen Macht sich heute gegen den Einzelnen legitimiert (durch Begriffe wie „Eventualvorsatz“ und „Lebenserfahrung“), sind strukturell identisch mit denen von damals.
Fazit: Du verteidigst hier nicht das Recht, Jürg. Du verteidigst die Bequemlichkeit einer Justiz, die sich weigert, echte Beweise zu liefern, und sich stattdessen auf „logische Ableitungen“ zurückzieht, die in jedem anderen Lebensbereich als „reines Raten“ durchgehen würden.
Aber hey, solange das Urteil schön formatiert ist, schläfst du wahrscheinlich gut, oder?