Quellenschutz für beschuldigte Medienschaffende?

Auch Medienschaffende können sich nicht integral auf den Quellenschutz berufen, wenn sie selbst beschuldigte Personen sind. Das ist an sich selbstverständlich, wird aber trotzdem – etwa am ZMG Zürich – gerne übersehen (in diesem Fall nicht). Das Bundesgericht hat sich dazu in einem heute publizierten Entscheid geäussert (BGer 7B_1261/2024 vom 31.03.2026):

Wie sich aus Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, können sich selbst Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger im Sinne von Art. 170 StPO (wie z.B. Anwältinnen oder Ärzte) nur dann auf ihren spezifischen Berufsgeheimnisschutz berufen, wenn sie im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; Urteile 7B_736/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 1.5.3; 7B_627/2024 vom 28. November 2024 E. 2.2.4). Verlangt wird ein enger Sachzusammenhang der zu durchsuchenden Aufzeichnungen zum Gegenstand der Strafuntersuchung bzw. dass deren Untersuchung für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich ist (BGE 141 IV 77 E. 5.2).  

Analoges gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung („nach den Artikeln 170-173“) für den journalistischen Quellenschutz (Art. 172 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Aus dem (in Art. 168-173 StPO nicht zusätzlich erwähnten) „Redaktionsgeheimnis“ (vgl. Art. 17 Abs. 3 BV) ergeben sich keine darüber hinausgehenden strafprozessualen Aussageverweigerungsrechte von beschuldigten Personen. Es widerspräche denn auch dem gesetzlichen Sinn und Zweck des Quellenschutzes, förmlich beschuldigte und ernsthaft verdächtige Medienschaffende in der Weise zu privilegieren, dass bei ihnen a priori kein relevantes Beweismaterial zur Aufklärung der untersuchten Delikte sichergestellt und durchsucht werden könnte (Urteil 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 3.1 mit Hinweisen) [E. 3.2.3].