Ein wahrlich ausserordentlicher Bundesanwalt
Am 3. Juli 2020 wurde Dr. Stefan Keller zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes ernannt, um die eher überschaubaren Strafanzeigen gegen den ehemaligen Bundesanwalt und den FIFA-Präsidenten zu bearbeiten.
Gestern, 19. Mai 2021, hat Keller, der sich – wieso auch immer – als „a.o. Bundesanwalt“ bezeichnet, „sein Mandat nun wieder zurückgegeben“, nachdem er von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer BB.2020.269 vom 30.04.2021) in Bezug auf den FIFA-Präsidenten in den Ausstand befördert worden war.
Wer mehr über die Persönlichkeit des angeblichen „a.o. Bundesanwalt“ (auch die Beschwerdekammer bezeichnet ihn im Rubrum ihres Entscheids so) erfahren will, kann sich auf dessen privater (!) Homepage www.sta-keller.ch kundig machen. Dort findet sich auch seine gestrige Medienmitteilung (auf offiziell anmutendem Briefkopf des „ausserordentlichen Bundesanwalts“, der Keller wohl nie war), mit der er bzw. sein angebliches Sekretariat mit den Richtern des Bundesstrafgerichts abrechnet. Seine Kritik wurde umgehend aufgenommen und ausser mit sachlichen Argumenten (Hans Wiprächtiger) auch mit ziemlich plumpen politischen Anspielungen (SVP-Intrige) angereichert (vgl. statt vieler: CH Media).
Mehr Schaden geht kaum. Aber das hatte ich in dieser Sache schon ein paarmal gedacht. Bestimmt lässt sich jemand etwas noch Verrückteres einfallen, das dann quasi als letzte Notbremse nur noch die Abschaffung der Bundesstrafbehörden offenlässt. Insofern ist es nachvollziehbar, dass sich ein neuer (ordentlicher) Bundesanwalt offenbar nicht finden lässt.
Korrigendum: Dr, Stefan Keller war tatsächlich a.o. Bundesanwalt, gewählt durch die Vereinigte Bundesversammlung (vgl. Amtl.Bull. vom 23.09.2020 und Medienmitteilung von Keller selbst). DIe AB-BA hatte ihn zuvor als a.o. Staatsanwalt des Bundes gewählt. Ich hatte den wichtigen Zwischenschritt übersehen, wofür ich um Nachsicht bitte.
Mit ihrer Kritik an Person und Inhalt haben Sie (für einmal) recht. Keller selber meinte ja, für einen solchen Job suche man „nur die Besten“. Dass er nun in Lauberscher Manier um sich schlägt, weil jemand sein unprofessionelles Verhalten (mit Fug und Recht) kritisiert, ist ja schon originell. Ans Bundesgericht (sein absoluter Traum) wird er jedenfalls nicht so bald gewählt.
Wo Sie aber falsch liegen: Er wurde tatsächlich von der Bundesversammlung als „ausserordentlicher Bundesanwalt“ gewählt, und nicht bloss als a.o. STA des Bundes.
@Th. Danke für die welken Blumen 😉 und den Hinweis auf die Wahl.
Art. 67 Abs. 1 StBOG sieht interessanterweise für diesen Fall einen „ausserordentlichen Staatsanwalt“ vor.
Aber Herr Kollege „a.o. Staatsanwälte“ sind nach meiner Erfahrung auch irgendwelche Studentenkräfte bzw. juristische Assistentinnen welche gerade irgendwelche Stellenlöcher in der Schweizerischen Staatsanwälten ausfüllen. Das a.o. nehme ich nicht mehr wirklich ernst.
Wahrlich ein Trauerspiel. Herr Keller hätte das Amt nie bekommen dürfen bzw. sich auch gar nie zur Verfügung stellen sollen. Wie man dazu kommt, einen Mann, der nie Staatsanwalt war und auch sonst keine (praktische) Erfahrung im Bereich Strafermittlung hat (Dissertation und laufende Habil. nicht im Strafrecht; vgl. zum ganzen den CV auf seiner Webseite), in ein solches Amt zu wählen, um ein hochkomplexes Verfahren zu führen, worauf die ganzen Welt schaut, ist mir ehrlich gesagt schleierhaft. Da bin ich auch von der AB-BA – die ja Herr Keller ins Spiel gebracht hat (die Kommission musste ja faktisch zustimmen…) – sehr enttäuscht (nachdem diese bereits in der Untersuchung gegen Lauber nicht geglänzt hatte, Stichwort widerrechtliche Übertragung der Aufgabe an Prof. em. Hänni).
Gibt es denn keine (kürzlich) pensionierten Staatsanwälte (die deshalb auch nichts zu verlieren haben) mit Erfahrung?
Was ich mich nun Frage – insbesondere auch an die Straf(prozess)rechtsexperten hier (v.a. auch an Herrn Jeker): Müsste man nun nicht noch zusätzlich einen ausserordentlich ausserordentlichen Bundesanwalt ernennen, der gegen Herrn Keller wegen des Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB – Offizialdelikt!) ermittelt? Immerhin wirft ihm das die Beschwerdekammer ja vor bzw. bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür (BStGer BK, BB. 2020.296 E. 3.6).
@Tom: ein Anfangsverdacht kann nach dem Entscheid kaum in Abrede gestellt werden. Vielleicht ermittelt ja bereits ein ordentlicher Staatsanwalt des Bundes. Die AB-BA wird kaum darüber hinwegsehen können. Aber ich halte als Strafverteidiger nichts von Strafverfahren und das gilt auch, wenn ein Strafverfolger zum Beschuldigten werden soll.
Dafür müsste die Bundesversammlung wohl erst Kellers Immunität aufheben, nicht? Wird kaum geschehen. Auch die ABBA wird nicht tätig werden. Die will, dass Ruhe einkehrt und jeder schnellstmöglich vergisst, dass sie (die ABBA) es war, die Keller ausgewählt hat. Dass ihm das Format für solch eine Aufgabe fehlte, hätte die ABBA nämlich recht schnell herausfinden können.
Man kann von keller halten, was man will, und sein vorgehen war vielleicht nicht in allen teilen optimal. Aber darum geht es nicht. Für einen ausstand braucht es gravierende mängel. Die medienmitteilungen in diesem fall von grossem öffentlichen interesse waren sachlich genug. Wie die kammer beleidigt ausführt, keller habe ihre publikationspraxis umgangen, indem er nicht gewartet habe, bis das anonymisierte urteil (als ob es auf die anonymisierung ankäme! ) aufgeschaltet sei, ist geradezu lächerlich. Ohne das mandat zu kennen (was das gericht einräumt), keller vorzurechnen, was seine aufgaben und kompetenzen waren, um aus der angeblich fehlenden kompetenz einen ausstandsgrund zu konstruieren, ist etwas von abenteuerlichsten, was ich in einem gerichtsentscheid je gelesen habe. Der beschluss der kammer geht auf keine kuhhaut. Die kritik von wiprächtiger ist absolut berechtigt. Ich bin ziemlich schockiert und wundere mich natürlich wahnsinnig, warum sich einfach niemand für das amt des ba finden lässt. Entweder wird man in politischen skandalen zerrieben oder mit fadenscheinigen argumenten von dieser kammer abserviert. Good luck, dear gerichtskommission!
@Ausstand: Ganz so kritisch sehe ich den Entscheid zwar nicht, weil mir die bundesgerichtliche Praxis als viel zu grosszügig mit den Strafbehörden erscheint. Aber es ist halt das Privileg von – in diesem Fall – letztinstanzlichen Bundesstrafrichtern, eine vom Bundesgericht abweichende Rechtsauffassung zu definieren.
@Ausstand: Das was Sie sagen, ist berechtigt.
Man könnte hinzufügen: Es ist nach Lauber schon der zweite Entscheid des Bundesstrafgerichts, wo ohne Not in einem Verfahren ein Ausstand erkannt wurde. Beides mal mit einer kleineren Justizkrise als Folge.
Ich hoffe, unser Parlament erkennt endlich, dass es nicht nur um die BA geht, sondern dass auch ein erheblicher Teil des Problems bei den Richterinnen und Richtern des Bundesstrafgerichts liegt.
@anonymous. Genau, es handelt sich geradezu um paradebeispiele, warum ausstandsgründe mit der nötigen zurückhaltung anzunehmen sind. Stichwort funktionieren der justiz. Ich weiss, das hören strafverteidiger nicht gern, aber auch bei einem verteidiger wird in einem verfahren nicht jedes wort auf die goldwaage gelegt. Wäre dem so, hätten die aufsichtsbehörden ein ressourcenproblem…
@Ausstand: Das hören wir tatsächlich nicht gern, und unsere Klienten noch viel weniger. Verteidiger sind nicht an Art. 35 BV gebundene Organe der Rechtspflege. Wir sind auch nicht „unabhängige“ / „unbefangene“ Verfahrensleiter.
@kj. Dass der verfahrensleiter unbefangen sein muss, ist klar. Die frage ist, was der massstab ist. Dass der verfahrensleiter mit hypothesen arbeiten und diese bisweilen auch kundtun muss, führt beispielsweise nicht zur befangenheit. Das gehört vielmehr zu seiner rechtmässigen arbeit. Ein verfahrensleiter darf bspw. sagen, dass ein hinreichender tatverdacht besteht. Sofern es der einzelfall zulässt (öffentliches interesse) auch öffentlich. Keller hat, soweit ersichtlich, nichts anderes gemacht. Lächerlich ist auch der hinweis der kammer, das beschwerdeverfahren sei geheim. Selbstverständlich, aber doch nicht ernsthaft in dieser angelegenheit, welche in den medien rauf und runter dekliniert wurde!
@Ausstand: Der Anschein der Befangenheit genügt und öffentlich über Verfahrenshandlungen zu informieren, wirft die Frage der Befangenheit immer auf, zumal sie nach Art. 74 erforderlich sein muss.
Lächerlich ist auch der Hinweis in Kellers letzter Medienmitteilung, er hätte ohne weiteres gegen Lauber weiterermitteln und Infantino abtrennen können – n.b.: Infantino ist wegen Anstiftung beschuldigt. Einheit des Verfahrens? Das zeigt jedenfalls, dass der gute Keller sich nicht allzu gut im Strafprozessrecht auskennt.
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen (a.o.) Bundesanwalt und einem (a.o.) Staatsanwalt des Bundes? Ist das nicht das gleiche?!
@jus studentin. Der bundesanwalt führt die behörde bundesanwaltschaft (art. 9 stbog). Staatsanwälte des bundes sind „gewöhnliche“ angestellte staatsanwälte.
@Ausstand: Danke, so ist es. Wieso man den Sonderermittler vom a.o. Staatsanwalt des Bundes zum a.o. Bundesanwalt machte, leuchtet mich trotzdem oder gerade deshalb nicht ein. Der einzige Grund der mir einfällt: Das Parlament kann nur den Bundesanwalt wählen, nicht aber die Staatsanwälte des Bundes. Diese werden vom Bundesanwalt selbst gewählt (StBOG 20/II). Für die Einsetzung von a.o. Staatsanwälten des Bundes (von wem auch immer sie eingesetzt werden), die merkwürdigerweise immer wieder vorkommt, fehlt es übrigens an einer gesetzlichen Grundlage. Das haben die Parteien in diesen Verfahren offenbar bisher einfach nicht realisiert.
@ kj. Art 9 abs. 2 lit. c und art. 16 stbog sind genügende gesetzliche grundlagen, um staatsanwälte zu engagieren. Allenfalls auch temporär oder auf stundenbasis. Beim anderen haben Sie vermutlich recht. Die bundesversammlung konnte keine staatsanwälte wählen und ein ba war ja bekanntlich nicht mehr im amt…
@Ausstand: Ich glaube nicht, dass diese Grundlage genügt (vgl. dazu die Begründung des Entscheids des WSG Bern in einem bekannten Verwaltungsstrafverfahren). Für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses vielleicht schon (je nach einsetzender Stelle), aber kaum für ein Mandat. Es geht immerhin um Outsourcing von Kernaufgaben des Staates (Strafverfolgung).
@kj. Sie sagen: „Für die Einsetzung von a.o. Staatsanwälten des Bundes (von wem auch immer sie eingesetzt werden), die merkwürdigerweise immer wieder vorkommt, fehlt es übrigens an einer gesetzlichen Grundlage.“
Könnte man die fragliche fehlende gesetzliche Grundlage für die Ernennung in einem konkreten Strafverfahren, welches ein solcher a.o. Staatsanwalt des Bundes führte, rügen resp. das fragliche Verfahren dadurch torpedieren?
@Joseph Story: man könnte es versuchen.
@kj. Würde man Ihrer these folgen, so müssten auch die sogenannt „ordentlichen“ staatsanwälte des bundes noch über ein zusätzliches mandat verfügen (denn die anstellung alleine macht sie offenbar noch nicht zu staatsanwälten). Ich kann mir nicht vorstellen, was das sein müsste. Vielmehr werden die staatsanwälte kraft ihrer anstellung zu personal der ba und führen dort ihre funktion als angestellte staatsanwälte aus. Wieso sollte das für temporär angestellte staatsanwälte anders sein? Ob man diese dann noch mit bezeichnungen wie „a. O.“ oder was auch immer schmückt, ist einerlei. Ich vermute, worauf Sie anspielen, ist, dass eine staatliche aufgabe u. U. nicht an private delegiert werden darf (siehe aufsichtsuntersuchung abba). Das ist m. E. aber nicht das gleiche wie hier. Wenn ein staatsanwalt kraft personalkompetenz (allenfalls auch temporär) angestellt wird, handelt es sich eben nicht um einen externen, an welchen delegiert wird.
@Ausstand: die externen werden ja eben gerade nicht angestellt, sondern mandatiert. Auftrags- statt Arbeitsverhältnis. Nach WSG und OGer BE ist das illegales Outsourcing staatlicher Kernaufgaben.
Das „Nachtreten“ von a.o. Bundesanwalt und a.o. Staatsanwalt des Bundes Dr. Stefan Keller in der Medienmitteilung vom 19. Mai 2021 spricht auch nicht für die Professionalität des gesamten Wahlprozederes, des Verfahrens und der gesamten Aufsicht und der strafrechtlichen Aufbearbeitung der Vorfälle. Ich zitiere aus der Medienmitteilung und mache Kommentare:
„Der a.o. Bundesanwalt Stefan Keller hat heute vor der Gerichtskommission zum Urteil des
Bundesstrafgerichts Stellung genommen, mit dem er wegen Befangenheit gegenüber FIFAPräsident Gianni Infantino in den Ausstand versetzt wurde. Keller sieht sich aufgrund der personellen Besetzung des Bundestrafgerichts ausserstande, seine Ermittlungen fortzusetzen,
und teilte der Kommission mit, dass er sein Mandat der Bundesversammlung zurückgeben
wird.
Stefan Keller hat der Gerichtskommission aufgezeigt, dass das Urteil der Beschwerdekammer
weder schlüssig begründet ist, noch die Rechtsprechung zur Befangenheit von Staatsanwälten berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass das Urteil ergebnisorientiert und nicht mit
der erforderlichen Unabhängigkeit gefällt worden ist. Ein Weiterzug des Urteils ans Bundesgericht in Lausanne ist aufgrund einer Sonderregelung für das Bundesstrafverfahren ausgeschlossen.“
-> Müsste dies nicht Anlass für eine weitere Überprüfung der Vorkommnisse am BStGer und der Bundesanwaltschaft geben? Ev. auch mit einer Gesetzesreform, damit der Gang nach Lausanne offensteht?
„Es wäre rechtlich möglich, dem Urteil des Bundesstrafgerichts Rechnung zu tragen, indem
das Verfahren gegen Gianni Infantino abgetrennt und einem anderen Sonderermittler übertragen würde. Die Verfahrenstrennung könnte allerdings ihrerseits wieder angefochten werden,
wobei die Beschwerde erneut vom Bundestrafgericht als einziger Instanz beurteilt würde. Dasselbe gilt für alle anderen verfahrensrechtlichen Verfügungen etwa zur Herausgabe von Dokumenten.
Unter diesen Umständen sieht sich der a.o. Bundesanwalt angesichts der derzeitigen personellen Besetzung des Bundesstrafgerichts nicht mehr in der Lage, seine Ermittlungen zielführend und innert nützlicher Frist zu Ende zu führen. Er teilte der Gerichtskommission daher mit,
dass er sein ihm Ende September 2020 von der Bundesversammlung übertragenes Mandat
als a.o. Bundesanwalt zurückgeben wird. Stefan Keller bedauert, dass durch seinen Entscheid
erhebliche Ermittlungsergebnisse ebenso verloren gehen wie wertvolle Zeit, um das Verfahren
vor Eintritt der Verjährung abzuschliessen.“
-> Auch hier sind erhebliche Probleme dargelegt. Nimmt die Politik den Ball auf? Wann verjähren die Vorwürfe oder bis wann wird der Beschleunigungsgrundsatz verletzt sein?
Aus Sicht aller Beteiligten ist dies ein Scherbenhaufen. Das Beschleunigungsgebot wird zu Lasten von Infantino und Lauber verletzt und die gesamten Geschehnisse werden wohl nie aufgedeckt. Da gewinnt niemand etwas. Weder die Öffentlichkeit, die Bundesanwaltschaft oder Infantino und Lauber, da das Verfahren nicht sauber abgewickelt werden kann.
Zu Punkt 1: Das ist blosse Verbitterung. Da gibt es beim BStGer nichts zu untersuchen. Selbst ein allfälliges Abweichen von klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (was ich hier aber nicht sehe, gerade angesichts der möglichen Amtsgeheimnisverletzung o.ä. im Plädoyer) wäre irrelevant, da Gerichte in ihrer Rechtsfindung frei sind und sich nicht sklavisch an bundesgerichtliche Präjudizien halten müssen. Über einen Rechtsmittelweg ans BGer kann man aber durchaus diskutieren.
Punkt 2: Die Verjährung spielt in diesem Fall absolut keine Rolle. Das weiss Keller genau. Und zu den „erheblichen Ermittlungsergebnissen“, die verloren gehen sollen (so es sie überhaupt gegeben hat) : das ist übrigens nicht auf ‚Kellers Entscheid“ zum Rücktritt zurückzuführen, wie er geltend macht, sondern auf seine Unprofessionalität, die letztlich zum Ausstand geführt hat.
… und es geht weiter…
https://www.tagesanzeiger.ch/ausserordentlicher-bundesanwalt-wittert-grosse-verschwoerung-188043687738
Was halten Sie von den Vorwürfen? Können da einige Punkte zutreffen?