Eindringen in ein fremdes E-Mail-Konto

Nach einem heute publizierten Urteil des Bundesgerichts ist das unbefugte Eindringen in ein passwortgeschütztes fremdes E-Mail-Konto strafbar, und zwar unabhängig davon, wie der Täter in den Besitz des Passworts gekommen ist (BGE 6B_1207/2018 vom 17.05.2019, Publikation in der AS vorgesehen; s. auch die Medienmitteilung von heute).

Im zu beurteilenden Fall hatte eine Frau das Passwort zum Gmail-Konto ihres von ihr getrennt lebenden Ehemanns zufällig gefunden und mehrfach benützt. Mit dem Obergericht AG hält auch das Bundesgericht dafür, dass sie sich damit strafbar gemacht hat.

2.2.2. Zu entscheiden ist indes, ob die Beschwerdeführerin, indem sie das zufällig aufgefundene Passwort zum Einloggen in den Account des Beschwerdegegners missbraucht hat, im Sinne der Strafbestimmung von Art. 143bis Abs. 1 StGB in ein fremdes, gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eingedrungen ist. Soweit die Vorinstanz dies bejaht, verletzt sie kein Bundesrecht.  
Die Tathandlung des Eindringens umschreibt die Überwindung von Zugangsschranken zur Datenverarbeitung wie Codes oder Verschlüsselungen mittels drahtverbundener Wege oder drahtloser Kanäle der Datenfernübermittlung, welche den Täter von den Daten fernhalten sollen (…). Die Verwendung eines Zugangscodes oder eines Passwortes gilt als ausreichender Schutz im Sinne der Strafbestimmung (…). Ohne Bedeutung ist grundsätzlich, auf welche Weise die elektronische Sicherung ausgeschaltet wird (…). Als Angriff genügt, gleichsam analog zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (BGE 130 III 28 E. 4.2; Botschaft 1991, 1011), jede Handlung, die geeignet ist, die jeweilige Sicherung auszuschalten, ohne dass ein besonderer zeitlicher oder technischer Aufwand erforderlich wäre.  
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin in ein fremdes E-Mailkonto eingedrungen, indem sie die ihr nicht zustehende E-Mailadresse angewählt und das zugehörige Passwort über die Tastatur in den Computer eingegeben hat, über das zu verfügen sie nicht berechtigt war. Damit hat sie die elektronische Sicherung des Accounts des Beschwerdegegners umgangen und die Zugangsschranken des Datenverarbeitungssystems überwunden. Dass die Beschwerdeführerin das Passwort nicht durch aktives, auf die Überwindung der Zugangsschranken des Datenverarbeitungssystems gerichtetes Handeln erlangt, sondern dieses im früheren gemeinsamen Büro bloss zufällig aufgefunden hat, ändert daran nichts. Auf die Art und Weise, wie der Täter sich das Passwort für einen unbefugten Zugang zu einer Datenverarbeitungsanlage verschafft hat, ist für die Würdigung der Tat als Hackerangriff ohne Bedeutung. So werden von der Strafbestimmung auch Fälle erfasst, in denen sich der Täter einen Zugangscode von einem Dritten beschafft (…). Es liegt hier insofern gleich, wie in den Fällen, in denen der Täter die Zugangshürden durch Täuschung oder List überwindet, namentlich etwa, indem er das für den Zugang zum Konto notwendige Passwort dadurch erlangt, dass er die ihm bekannte “Geheimfrage” im Account richtig beantwortet und ihm anschliessend ein neues Passwort angezeigt wird (Urteil 6B_456/2007 vom 18. März 2008 E. 2 und 4.3, in: Pra 2008 Nr. 96 S. 610 [zur Antragsberechtigung]; …). Es verhält sich hier nicht wie beim blossen Missbrauch eines Passwortes im Sinne einer Datenveruntreuung (…).  
Der Schuldspruch der Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet (E. 2.2.2). 

Das erscheint mir klar, verständlich und richtig. Es schafft zudem Rechtssicherheit.