Opfermitverantwortung im Online-Shop

Das Appellationsgericht BS hat den Betrugstatbestand in einem Fall gleich mehrfach bundesrechtswidrig zur Anwendung gebracht (BGer 6B_24/2018 vom 22.05.2019, Fünferbesetzung).

Es hat gemäss Bundesgericht zunächst die Opfermitverantwortung eines Onlinehändlers verkannt. Ein solcher verdient gemäss Bundesgericht keinen strafrechtlichen Schutz, wenn er trotz offenen Inkassos aus früheren Bestellungen weitere Waren liefert

Die Vorinstanz verneint eine Opfermitverantwortung der geschädigten Versandhäuser mit dem Argument, dass aufgrund der geringen zeitlichen Distanz der verschiedenen Bestellungen kein fruchtloses Inkassoverfahren habe stattfinden können und die automatische Sperrung säumiger Kunden diese verärgern würde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Nichtbezahlung von Rechnungen lässt an der Fähigkeit oder am Willen des Kunden zweifeln, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Beliefert ein Versandhaus einen Kunden, obwohl dieser mit der Zahlung früherer Bestellungen im Verzug ist, geht es bewusst ein unternehmerisches Risiko ein, für welches es sich nicht auf den strafrechtlichen Schutz von Art. 146 StGB berufen kann. Dasselbe gilt, wenn es – wie vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorgebracht – Kenntnis von Zahlungsrückständen bei anderen Gesellschaften desselben Konzerns hat (E. 2.3.2, Hervorhebungen durch mich).

Dem stimme ich – leicht verwundert – zu.

Schwerer erklärlich ist der zweite Fehler, denn er lässt darauf schliessen, dass die Anklage und die Vorinstanz den Betrugstatbestand nicht richtig verstanden haben. Der Beschwerdeführer soll Personen veranlasst haben, ein Abonnement mit der Mobility-Genossenschaft abzuschliessen. In der Folge habe er dann Fahrten getätigt. Das Bundesgericht zur Vermögensdisposition

Mit der Unterzeichnung des Vertrages haben C. und D. einzig in Bezug auf die Grundgebühr von Fr. 70.– unmittelbar über ihr Vermögen verfügt. Dies ist hingegen nicht der Fall für die darüber hinausgehenden Stunden- und Kilometerkosten. Diese konnten nur als Folge der Verwendung der Identifikationsmerkmale der Geschädigten durch den Beschwerdeführer entstehen. So musste der Beschwerdeführer die Fahrzeuge, bevor er sie nutzen konnte, unter Angabe des PIN-Codes reservieren und mit der Mobility-Card öffnen. Die blossen Fahrtkosten sind somit nicht auf eine unmittelbare Vermögensverfügung seitens der Geschädigten, sondern auf spätere Handlungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Tatbestand von Art. 146 StGB ist daher hinsichtlich der Fahrtkosten nicht erfüllt (E. 3.3.2).