Einfache Privatklagen für durchschnittliche Personen

Aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_39/2019 vom 20.03.2019) ergibt sich, dass Privatkläger in der Regel keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben können.

Als Verteidiger und damit als Beistand einer Partei begrüsse ich den Entscheid natürlich. Ich bin aber nicht sicher, ob dem Bundesgericht bewusst ist, was es bedeutet, als Partei (oder als geschädigte Person) an einem Strafverfahren teilzunehmen:

Die Strafuntersuchung stellt in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (E. 2.4, Hervorhebungen durch mich).

Und übrigens: was sind eigentlich durchschnittliche Personen?