Emotionale Untersuchungsrichterin zu Unrecht abgelehnt

Wer gegenüber staatlichen Behörden polemisiert, muss entsprechende Reaktionen dulden und kann sich nicht auf Befangenheit berufen. Dies geht im Ergebnis aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_403/2010 vom 31.01.2011) hervor, das auf beide Parteien kein besonders gutes Licht wirft. Dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Anwalt mitunter unsachliche Kritik an der Untersuchungsrichterin geübt hat, geht ebenso aus dem Urteil hervor wie die Tatsache, dass sich die Untersuchungsrichterin dadurch persönlich angegriffen fühlte und ihre Gelassenheit verlor. Gemäss Bundesgericht liegt darin aber kein Ablehnungsgrund: 

Wer harte und auch überzogene, nur teilweise mit sachlichen Argumenten untermauerte Kritik äussert und der Untersuchungsrichterin pauschal die Fähigkeit und den Willen abspricht, das Verfahren in einer recht- und gesetzmässigen Weise zu führen, hat keinen Anlass, jede Formulierung der kritisierten Gegenseite auf die Goldwaage zu legen. Er muss sich vielmehr bis zu einem gewissen Grad gefallen lassen, dass auch diese nicht emotionsfrei reagiert und etwas Mühe bekundet, Gelassenheit zu bewahren. Daran ändert auch die Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde wegen Verfahrensverschleppung nichts, zumal die Aufsichtsbehörde die “teilweise polemische Tonalität” der Eingabe vom 7. April 2010 der Beschwerdeführerin als verfehlt erachtete. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz kein Verfassungsrecht verletzt, wenn sie in den Ausführungen der Untersuchungsrichterin keinen Befangenheitsgrund erblickte (E. 5.2).

Dass der Beschwerdeführerin ohne Bezeichnung einer gesetzlichen Grundlage auch noch Kosten auferlegt wurden, ging dann auch dem Bundesgericht zu weit:

Die Vorinstanz führt zur Begründung der Kostenauflage weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer Vernehmlassung eine gesetzliche Grundlage an. Damit genügt sie den Anforderungen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, wonach der vorinstanzliche Entscheid insbesondere die Angabe der angewandten Gesetzesbestimmungen enthalten muss. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung der Kostenfolgen zurückzuweisen (E. 7).

Im Ergebnis zeigt der Entscheid – sei er nun richtig oder nicht – dass mit unsachlicher Polemik nichts zu gewinnen ist, weder für die Rechtssuchenden noch für die Behörden.