Erneute Haftentlassung kurz nach Einreichung der Haftbeschwerde
Erneut musste sich das Bundesgericht (BGer, 1B_16/2008 vom 14.02.2008) mit einer zufolge Haftentlassung gegenstandslos gewordenen Strafrechtsbeschwerde befassen. Einen Tag nach dem vorinstanzlichen Haftentscheid beantragte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die umgehende Haftentlassung. Weitere fünf Tage später wurde er aus der Haft entlassen.
Wie im Urteil, das ich vorgestern erwähnt habe, spricht das Bundesgericht auch hier eine Entschädigung zu, weil die Beschwerde – wäre sie nicht gegenstandslos geworden – voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Die Formel des Bundesgerichts lautet wie folgt:
Im Ergebnis wäre die Beschwerde jedoch voraussichtlich erfolgreich gewesen, nachdem die Haftentlassung nur wenige Tage nach der Anhebung des bundesgerichtlichen Verfahrens verfügt wurde, ohne dass sich – mit Blick auf die vorliegenden Akten – der Ermittlungsstand seit der angefochtenen Verfügung verändert hätte (E. 2.2).
Prozessual interessant ist, dass der Beschwerdeführer geltend machte, über seine Beschwerde sei im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte trotz Haftentlassung zu befinden. Das Bundesgericht lehnt dies mit Hinweis auf seine altrechtliche StaBe-Rechtsprechung (aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse) ab:
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei insofern dennoch über die Beschwerde zu befinden, als ihm im Haftverfahren Akten vorenthalten worden seien, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Wahrung seiner Verteidigungsrechte verletzt habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerde mit der verfügten Haftentlassung ihren Zweck erreicht hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Verteidigungsrechte im Haftprüfungsverfahren liegt kein Fall vor, bei dem trotz fehlenden aktuellen Interesses auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 120 Ia 165 ff.) (E. 2.1).
Auch hier hatte der Beschwerdeführer offenbar kein Feststellungsbegehren gestellt.
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