never ending: Honoraranspruch der amtlichen Verteidigung
Mir ist klar, dass sich jetzt wieder viele Leser fürchterlich aufregen. Das ändert aber nichts daran, dass das Bundesgericht einmal mehr die massive und willkürliche Kürzung des Honorars eines amtlichen Verteidigers durch das Obergericht AG kassieren musste (BGer 6B_509/2024 vom 08.12.2025):
Den Kürzungen liegen nicht nur unzutreffende Überlegungen zugrunde, sondern sie fallen in quantitativer Hinsicht auch rigoros aus. So billigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Aktenstudium und die Lektüre des erstinstanzlichen Urteils (inkl. Urteilsdispositiv 145 Seiten) in einem umfangreichen Fall (neun Bundesordner Untersuchungsakten, rund 700 Aktenseiten vor erster Instanz) von grosser Tragweite (erstinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren) lediglich einen Zeitaufwand von insgesamt zehn Stunden zu (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 18). Die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (inklusive Ausarbeitung des Plädoyers) wird mit nur zwei Stunden entschädigt (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 19). Dabei orientiert sich die Vorinstanz an der Anzahl Seiten der schriftlichen Eingabe zu den Beweisanträgen, ohne den Vorbereitungsaufwand für die rein mündlichen Ausführungen zu berücksichtigen. Sie hat auf diese Weise in einer Gesamtschau ihren Ermessensspielraum klarerweise überschritten. Ihre Kürzungen des zeitlichen Aufwandes haben zur Folge, dass die Festsetzung des Honorars insgesamt ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten steht. Im Ergebnis wurden Bemühungen nicht honoriert, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren neu zu bestimmen (E. 3.4.4).
Bemerkenswert ist auch noch die folgende Erwägung. Das Obergericht AG will damit wohl zeigen, dass es ihm um die Interessen der beschuldigten Personen geht:
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme, die verurteilte Person sei zur Stellungnahme einzuladen, denn sie sei im Falle der Gutheissung der Beschwerde aufgrund ihrer Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO unmittelbar und erheblich in ihren Interessen betroffen (Vernehmlassung, S. 4). Die Vorinstanz ist als Urheberin des angefochtenen Urteils nicht Partei des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, N. 9 zu Art. 102 BGG). Ob sie vor diesem Hintergrund überhaupt berechtigt ist, einen solchen Antrag zu stellen, kann vorliegend offenbleiben. Das Bundesgericht entscheidet rein kassatorisch. Es wird die Aufgabe der Vorinstanz sein, über die konkrete Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers sowie in diesem Zusammenhang auch über einen allfälligen Gehörsanspruch der verurteilten Person zu befinden (E. 3.6).
Damit legt die Vorinstanz ja wenigstens den Finger auf einen Konstruktionsfehler der StPO.
Die Vorinstanz legt in überhaupt nichts den Finger, es war ein erbärmlicher Versuch ihr eigenes Urteil zu schützen und den Beschuldigten zu instrumentalisieren.
Fairerweise hätte Sie den Beschuldigten doch von Anfang an Fragen sollen ob er wirklich eine ganze Verteidigung wünscht oder ob allenfalls 1/4 oder 1/2 ausreicht. Es geht ja nicht um die Entschädigung alleine sondern wie und wie gut Verteidigt wird.
Es wäre natürlich besonders bequem für die Gegenseite man könnte sagen der Beschuldigte sei auch dagegen. Die Folgen für zukünftig amtlich verteidigte wären aber unschön.
Ich sehe den Punkt nicht. Es trifft offensichtlich zu, dass beim Honorar der amtlichen Verteidigung deren Interessen mit ihrer Klientschaft nicht identisch sind.
Aus Klientensicht ist es wohl primär eine Hoffnung, dass ein hoher Aufwand des Anwalts einen wesentlichen Unterschied zu machen vermag. Das ist jedoch selten der Fall: Letzlich bleibt primär die Tat entscheidend und nicht der Anwalt. An die Rechnung für den hohen Aufwand denkt der Klient zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Natürlich enden die meisten Rückforderungen aus amtlichen Mandanten in Debitorenverlusten. Wenn man es aber dann tatsächlich bezahlen muss, ist es extrem bitter, mehrere zehntausend Franken hinzulegen für Anwaltsaufwendungen, welche die ursprünglichen Hoffnungen nicht erfüllt haben.
Unter diesem Aspekt ist es korrekt, dass das Obergericht Aargau im amtlichen Honorar nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Anwalt erkennt, sondern auch die eigentlichen Dienstleistungskonsumenten berücksichtigt.
@Anonym: Danke für Ihr Highlight „Letzlich bleibt primär die Tat entscheidend und nicht der Anwalt.“ Hut ab vor so viel Weisheit!
@kj:
Ergo kaufe ich mir einfach den besten, teuersten Anwalt (oder gar eine ganze Anwaltsarmee) und dann werde ich freigesprochen?
Ist das tatsächlich die Vorstellung der Gesellschaft, in der Sie leben wollen?
Oder geht es Ihnen und ihren Berufsgenossen letztlich einfach darum, sich möglichst wichtig zu machen, damit ihr Eure hohen Honorare rechtfertigen könnt?
@Anonym: Sie haben nichts verstanden. Ich wünsche Ihnen trotzdem, dass Sie nie anwaltlichen Beistand benötigen.
d.h. der Veruteilte bezahlt dann die Differenz, richtig?
@Anonym: So gesehen, dürften die Anwälte gar kein Honorar verlangen, da das Interesse daran jenem des Mandanten entgegensteht; denn welcher Mandant will schon Honorar bezahlen? Das ist wohl auch der Grund, weshalb Mandanten immer erst auf den letzten Drücker einen Anwalt aufsuchen, wenn sie ihr Problem nicht mehr anders lösen können. Man scheut den Aufwand und wägt stets ab, ob es sich lohnt, für die Lösung so viel Geld auszugeben. Welcher Leidensdruck ist höher: Das ungelöste Problem oder das Honorar?
Im Strafrecht könnten wir viel Geld sparen: Man schaffe einfach die Verteidigung ab – und die Gerichte. Zwei unnötige Aufwandposten für den sowieso Schuldigen weniger. Die Staatsanwaltschaft kann das viel günstiger allein regeln.
Wieso erhebt das Bundesgericht eigentlich keine Verfahrenskosten vom Kanton Aargau? BGG 66 IV würde es doch dazu verpflichten, wenn die Vermögensinteressen eines Kantons betroffen sind…
Ich rege mich tatsächlich fürchterlich auf.
Es handelt sich verdammt nochmal um einen Mordprozess mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Nicht um eine Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Nichtabstellen des Wasserhahns.
Wenn es sich um die Anwaltskanzlei handelt, die ich vermute, sind es wirklich Profis, die genug Mandate haben.
Und dann haben diese … am Obergericht, das Gefühl, dass am alle die Akten gleich schlecht studieren sollen, wie sie selbst.
Wenn sie wirklich Geld sparen und Aufwand reduzieren möchten, könnte man einfach mal dafür sorgen, dass nicht gefühlt jede zweite Verhandlung auf Geheiss des Bundesgerichts wiederholt werden muss.
Sorry kj, aber der Titel ist verunglückt. Dass das Bundesgericht einen AV-Honorarentscheid aufhebt, ist die absolute Ausnahme, da die Festsetzung des AV Honorars gemäss BGer grundsätzlich in die Kompetenz der kantonalen Gerichte fällt. Das BGer schreitet nur ausnahmsweise ein, wenn ein Honorarentscheid geradezu willkürlich ist. Ergo, dieser Entscheid des kürzungsfreudigen OG AG war sogar aus der Sicht der BGer willkürlich.
@OG AG halt: Du bist zu streng.