Ferdora 17 mit zu hohem THC-Gehalt

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gegen das Obergericht BE gut, das sich materiell- und formellrechtlich vertan hat (BGer 6B_1189/2017 vom 23.05.2018).

Aus dem Sachverhalt:

Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X. und Y. am 26. April 2016 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Darüber hinaus wurde verfügt, dass […]die beschlagnahmten Hanfsamen an X. und Y. herausgegeben werden,

Der Freispruch wurde nach Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung des Beschwerdeführers rechtskräftig. Das Obergericht verfügte aber die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Hanfsamen. Die Einziehung erwies sich als bundesrechtswidrig:

Die Vorinstanz verkennt, dass ausschliesslich das Dispositiv, nicht jedoch die Urteilsbegründung in Rechtskraft erwächst (…). Sie ist daher an die erstinstanzliche Feststellung, wonach der THC-Gehalt 1.8 % betragen habe, nicht gebunden. Die Höhe des THC-Werts spielt beim vorinstanzlichen Entscheid über die Anordnung der Einziehung und Vernichtung der Hanfsamen eine entscheidende Rolle. So erwägt die Vorinstanz, bei der Sorte „Fedora 17“ handle es sich um eine in der Schweiz zugelassene Sorte von Hanfsamen. Denn diese Sorte weise in der Regel einen sehr niedrigen, unter 0.3 % liegenden THC-Gehalt auf. Es scheine schon allein aufgrund des festgestellten THC-Gehalts von 1.8 % abwegig, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angebauten Hanf um die Sorte „Fedora 17“ gehandelt habe. Die Sortenqualifikation des Regionalgerichts müsse daher falsch sein. Der Beschwerdeführer habe die Samen über Jahre hinweg selbständig reproduziert. Diese eigenständige Herstellung und Reproduktion der Hanfsamen müsse dazu geführt haben, dass es sich nicht mehr um die streng kontrollierte, amtlich zertifizierte Hanfsorte „Fedora 17“ gehandelt habe. Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Einwände in Zusammenhang mit dem festgestellten THC-Gehalt vor und stellte mehrere Beweisanträge, worauf die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Unrecht nicht eingeht. Die Vorinstanz durfte nicht auf eine eigene Beweiserhebung bzw. -würdigung hinsichtlich des THC-Gehalts verzichten mit der Begründung, diese Frage könne nicht mehr beurteilt werden. Der vorinstanzlichen Argumentation, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich des THC-Gehalts sowie dessen Ermittlung Berufung hätte erheben müssen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wäre ihm hinsichtlich dieser Frage aufgrund des Freispruchs die Beschwer abgesprochen worden. Vielmehr wurden Ausführungen bezüglich des THC-Gehalts erst deshalb notwendig, da die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben und die Einziehung der Hanfsamen beantragt hatte. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Rügen des Beschwerdeführers betreffend die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, die Verletzung der Eigentumsgarantie und die Rechtsanwendung (E. 1.3, Hervorhebungen durch mich).