Gemächliche Justiz

Bekanntlich halten sich die Strafbehörden nicht allzu strikt an die Fristen, die ihnen der Gesetzgeber auferlegt.

Besonders die 60-Tage-Frist zur Begründung von Strafurteilen (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird immer wieder verletzt; mitunter massiv, wie ein Beispiel aus dem Kanton Aargau zeigt, der sich gegenüber den Rechtssuchenden ja besonders streng gibt (BGer 6B_176/2017 vom 24.04.2017):

Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat das erstinstanzliche Gericht die Frist für die schriftliche Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten. Die Hauptverhandlung fand am 16. September 2014 statt, das begründete Urteil ging dem Beschwerdeführer am 7. August 2015 zu. Die Dauer von 11 Monaten für die Urteilsbegründung ist nicht nachvollziehbar und eindeutig zu lang. Sie verstösst trotz der Mehrzahl von zu beurteilenden Delikten und unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des erstinstanzlichen Gerichts gegen das Beschleunigungsgebot, zumal die Sache nicht besonders komplex erscheint. Die Vorinstanz äussert sich hierzu nicht (E. 2.2).