Höchstrichterlicher Leerlauf?

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Verzicht auf eine Landesverweisung gut, scheint selbst aber den kassierten Entscheid in seiner Begründung eher zu bestätigen (BGer 6B_834/2024 vom 10.06.2025, a.o. Fünferbesetzung). Kassiert hat es ihn, weil die Vorinstanz zu wenig gut abgeklärt hat, wie gross die Gefahr einer Abschiebung nach Nigeria für den homo- und bisexuellen Beschwerdeführer ist:

Dieser Verpflichtung ist die Vorinstanz nicht hinreichend nachgekommen. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, auch das SEM gehe von keiner systematischen Verfolgung von Homo- und Bisexuellen in Nigeria aus und erachte eine Rückweisung als möglich und zumutbar. Darauf hat die Vorinstanz jedoch nicht abgestellt. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdegegner aufgrund seiner Homo- oder Bisexualität in seiner Heimat durch Repräsentanten des Staates oder durch Dritte – etwa infolge systematischer Diskriminierung und Homophobie – in einer Weise an Leib und Leben bedroht wäre, dass sich daraus ein Härtefall oder ein überwiegendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ergibt. Namentlich genügt für die Annahme des Gegenteils nicht, dass der Beschwerdegegner offenbar wiederholt für mehrere Wochen in seine Heimat gereist ist. Im Rahmen eines blossen Ferienaufenthalts dürfte es vergleichsweise leicht möglich sein, die sexuelle Orientierung zu verbergen. Dies ist dem Beschwerdegegner indes, wie dargestellt, nicht zuzumuten. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt mit Bezug auf die Lebensumstände für homo- oder bisexuelle Personen in Nigeria bzw. deren Diskriminierungs- und Gefährdungslage weiter abzuklären (E. 2.3.2). 

Kann ein Gericht, das in Fünferbesetzung solche Entscheide fällt, wirklich überlastet sein? Glaubt ernsthaft jemand, dass das Kantonsgericht sein Urteil nach der zitierten Erwägung ändern wird?