Irrtümlich entsiegelt

Aus der Sachverhaltsdarstellung in einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts (BGer 7B_309/2025 vom 16-06-2025):

Mit Schreiben vom 22. April 2025 informierte die Staatsanwaltschaft das Bundesgericht darüber, dass den Strafverfolgungsbehörden ein Fehler unterlaufen sei. Beim Mobiltelefon von A. sei bereits das Siegel entfernt und versucht worden, das Gerät auszuwerten. Allerdings konnte das Passwort nicht geknackt werden und es war nicht möglich, auf das Gerät zuzugreifen. Die Staatsanwaltschaft teilte mit, sie ziehe ihren Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung zurück. Sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Dies unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates.

Das Bundesgericht löst den Fall sachgerecht …

Der mutmassliche Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist nicht ohne Weiteres feststellbar. Die Rügen des Beschwerdeführers bedürften vielmehr einer eingehenden bundesgerichtlichen Prüfung. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft ihr Entsiegelungsgesuch aufgrund eines Fehlers der Strafverfolgungsbehörden zurückgezogen. Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, sind somit durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern zu verantworten. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern handelten in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG). Indessen ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vom Kanton Luzern angemessen für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 68 BGG).  

… und knausert auch nicht bei der Parteientschädigung: CHF 3,000.00 (E. 3.2).