Keine Gewerbsmässigkeit bei einer einzigen Täuschungshandlung

Ein Sozialhilfebetrüger darf nicht wegen Gewerbsmässigkeit verurteilt werden, wenn er nur gerade eine einzige Täuschungshandlung begangen hat. Daran ändert eine Vielzahl von Bezügen, die auf die Täuschungshandlung zurückgehen gemäss Bundesgericht nichts (BGer 6B_932/2015 vom 18.11.2015).

Das Bundesgericht fasst den Standpunkt so zusammen:

Er verübte eine einzelne Straftat des Betrugs, indem er am 11. Juni 2003 vorsätzlich die Pensionskassenrente verschwieg und damit in dem von ihm unterzeichneten Antragsformular betreffend Ergänzungsleistungen unwahre Angaben über seine Einkünfte machte. Die einzelnen unrechtmässigen Bezüge von Leistungen, die aufgrund dieser einzigen Täuschung erbracht wurden, stellen als solche keine betrügerische Tätigkeit dar (siehe BGE 140 IV 11 E. 2.4.1). Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist daher nicht erfüllt (E. 4.2).

Das Verschweigen von Einkommensbestandteilen qualifiziert das Bundesgericht übrigens weiterhin als aktives Tun:

Die Täuschung über die Höhe des Gesamteinkommens, begangen durch das Verschweigen des wesentlichen Einkommensbestandteils der Pensionskassenrente und des Kontos, auf welches diese überwiesen wurde, stellt nicht bloss die Verletzung einer Meldepflicht und nicht lediglich eine Unterlassung dar (siehe dazu BGE 140 IV 11 E. 2.4.1). Sie ist vielmehr eine Täuschung durch aktives Tun (vgl. BGE 127 IV 163 E. 2) [E. 3.4].