Keine Haftentschädigung für Zurechnungsunfähigen

Ein Beschuldigter, der 811 Tage in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befand, wurde schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, welche durch die 811 Tage als erstanden erklärt wurden. Umtriebsentschädigung oder Genugtuung wurden nicht zugesprochen. Dagegen beschwerte er sich vor Bundesgericht, das die Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Strassburger Organe (Ashingdane c. Royaume-Uni, Aerts c. Belgique, Morsink c. Pays-Bas) abweist, und zwar als aussichtslos (BGer 6B_486/2007 vom 15.02.2008). Die Begründung erscheint freilich als wenig überzeugend, insbesondere der nachfolgend zitierte Teil:

Der Einwand des Beschwerdeführers, wenn eine Person krankheitsimmanent keine Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung habe, müsse der Staat trotzdem für eine angemessene Behandlung besorgt sein, trifft grundsätzlich zu. Doch lag noch kein rechtskräftiges Urteil vor, und zudem war der Beschwerdeführer rechtlich verbeiständet. Sein Rechtsvertreter zog das gesamte Verfahren und ausdrücklich auch die angeordnete stationäre Massnahme in Zweifel (kantonale Akten, act. 51 S. 3 oben). Bei dieser Ausgangslage und angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer einem Vorstellungsgespräch in der Klinik Rheinau widersetzte und auch nicht (mehr) massnahmewillig war, kann der Vorinstanz kein unrechtmässiges Handeln vorgeworfen werden.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers grenzt vielmehr an ein widersprüchliches Verhalten im Verfahren, wenn er sich zunächst einer stationären Behandlung widersetzte und nun wegen nicht zwangsweiser Durchführung der von ihm abgelehnten Behandlung Schadenersatz fordert (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).

Die Entschädigung kriegt nur, wer seiner nicht vorhandenen Einsicht gemäss handelt.