Keine Suggestion?

Ob eine Aussage glaubhaft ist oder nicht, muss ein Richter beurteilen können. Nach der Rechtsprechung gibt es aber Konstellationen, in denen er Sachverständige beiziehen muss, weil er nicht über die notwendigen aussagepsychologischen Kenntnisse verfügt.

Ein Glaubhaftigkeitsgutachten hat ein Beschwerdeführer mit folgender Argumentation durchsetzen wollen, blieb aber damit auch vor Bundesgericht ohne Erfolg (BGer 6B_1211/2018 vom 03.07.2019):

Der Beschwerdeführer rügt, B.A. sei zum Zeitpunkt der Erstbefragung 15 ½ Jahre alt gewesen und habe einen Selbstmordversuch begangen. Überdies habe sie in der Vergangenheit Gewalt durch ihren Vater erlebt und ihre Aussagen seien suggestiv beeinflusst. Aus diesen Gründen hätte die Vorinstanz ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einholen müssen. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Aussagen von B.A. willkürlich würdige und die Grundsätze der Aussagepsychologie nicht beachte (E. 1.1).  

Das Bundesgericht erkannte keine Suggestion und schmettert die Beschwerde als von Vornherein aussichtslos ab:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus der Aufforderung der Befragerin an B.A., über den von deren Mutter erwähnten “Vorfall” zu berichten, weder eine Suggestion noch eine Einschränkung der Aussagefreiheit ableiten. Eine Suggestion ist auch nicht darin zu erblicken, dass sich B.A. im Vorfeld der Anzeigeerstattung und der ersten Einvernahme mit ihrer Mutter abgesprochen haben könnte, zumal dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, dass zwischen der ersten Nennung der angeblichen Übergriffe und der Strafanzeige mehr als nur ein kurzer Zeitraum verstrichen ist (…). Der Beschwerdeführer macht – zu Recht – auch nicht geltend, dass eine bewusste Falschaussage vorliege. Unter diesen Umständen bestand für die Vorinstanz kein Anlass, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zur Würdigung der Aussagen von B.A. erschöpfen sich im Ergebnis in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, worauf nicht einzutreten ist (E. 3.1).

Es erscheint mir als gewagt, hier Suggestion auszuschliessen. Schwierig ist auch, dass das Bundesgericht davon spricht, der Beschwerdeführer habe “zu Recht” keine Falschaussage geltend gemacht.