Nachfrist nach unzureichender Berufungserklärung

Das Bundesgericht wirft dem Obergericht SH vor, aus überspitztem Formalismus nicht auf eine Berufung eingetreten zu sein (BGer 6B_357/2025 vom 09.07.2025). Die Berufungserklärung genügte zwar den gesetzlichen Anforderungen auch nach Auffassung des Bundesgerichts nicht. Das war aber kein Grund, ohne Nachfristansetzung einfach nicht einzutreten:

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht von einer „nicht hinreichenden“ Berufungserklärung spricht. Nicht beigepflichtet kann ihm allerdings, wenn es in der Folge ohne vorgängige Nachfristansetzung ein Nichteintreten verfügt. Bei der Person des Beschwerdeführers handelt es sich – was das Obergericht nicht zu berücksichtigen scheint – um einen Laien, der jeweils innert Frist sowohl vor der ersten Instanz als auch vor der Vorinstanz schriftlich seinen Willen kundgetan hat, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein bzw. dieses anzufechten. Dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine Nachfrist zur Verbesserung der Berufungserklärung, namentlich zur Antragstellung in der Sache, zu gewähren, ist überspitzt formalistisch (E. 3).

Wäre der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen, hätte das Bundesgericht bestimmt anders entschieden. Wieso eigentlich?