never ending: Honoraranspruch der amtlichen Verteidigung

Mir ist klar, dass sich jetzt wieder viele Leser fürchterlich aufregen. Das ändert aber nichts daran, dass das Bundesgericht einmal mehr die massive und willkürliche Kürzung des Honorars eines amtlichen Verteidigers durch das Obergericht AG kassieren musste (BGer 6B_509/2024 vom 08.12.2025):

Den Kürzungen liegen nicht nur unzutreffende Überlegungen zugrunde, sondern sie fallen in quantitativer Hinsicht auch rigoros aus. So billigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Aktenstudium und die Lektüre des erstinstanzlichen Urteils (inkl. Urteilsdispositiv 145 Seiten) in einem umfangreichen Fall (neun Bundesordner Untersuchungsakten, rund 700 Aktenseiten vor erster Instanz) von grosser Tragweite (erstinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren) lediglich einen Zeitaufwand von insgesamt zehn Stunden zu (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 18). Die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (inklusive Ausarbeitung des Plädoyers) wird mit nur zwei Stunden entschädigt (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 19). Dabei orientiert sich die Vorinstanz an der Anzahl Seiten der schriftlichen Eingabe zu den Beweisanträgen, ohne den Vorbereitungsaufwand für die rein mündlichen Ausführungen zu berücksichtigen. Sie hat auf diese Weise in einer Gesamtschau ihren Ermessensspielraum klarerweise überschritten. Ihre Kürzungen des zeitlichen Aufwandes haben zur Folge, dass die Festsetzung des Honorars insgesamt ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten steht. Im Ergebnis wurden Bemühungen nicht honoriert, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren neu zu bestimmen (E. 3.4.4).

Bemerkenswert ist auch noch die folgende Erwägung. Das Obergericht AG will damit wohl zeigen, dass es ihm um die Interessen der beschuldigten Personen geht:

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme, die verurteilte Person sei zur Stellungnahme einzuladen, denn sie sei im Falle der Gutheissung der Beschwerde aufgrund ihrer Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO unmittelbar und erheblich in ihren Interessen betroffen (Vernehmlassung, S. 4). Die Vorinstanz ist als Urheberin des angefochtenen Urteils nicht Partei des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, N. 9 zu Art. 102 BGG). Ob sie vor diesem Hintergrund überhaupt berechtigt ist, einen solchen Antrag zu stellen, kann vorliegend offenbleiben. Das Bundesgericht entscheidet rein kassatorisch. Es wird die Aufgabe der Vorinstanz sein, über die konkrete Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers sowie in diesem Zusammenhang auch über einen allfälligen Gehörsanspruch der verurteilten Person zu befinden (E. 3.6).

Damit legt die Vorinstanz ja wenigstens den Finger auf einen Konstruktionsfehler der StPO.